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Urteil BAG: Ostersonntag ist kein Feiertag |
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Für die anstehenden Osterfeiertage hat das Bundesarbeitsgericht eine aktuelle Entscheidung getroffen und festgestellt, dass Arbeitnehmer, die am Ostersonntag arbeiten, keinen Anspruch auf Feiertagszuschlag haben. Der Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag.
Die Richter hatten in der Entscheidung eine Klage von Beschäftigten einer Großbäckerei abgewiesen, die einen Anspruch auf Feiertagszuschlag geltend machen wollten.
Die Beschäftigten hatten über mehrere Jahre am Ostersonntag gearbeitet und dafür den im Manteltarifvertrag vereinbarten Feiertagszuschlag von 175 % erhalten. Für Ihre Arbeit am Ostersonntag des Jahres 2007 stand nur der niedrige Sonntagszuschlag von 75 % auf dem Gehaltsbogen. Die Kläger meinten, dass in der christlichen Welt Oster- und Pfingstsonntag Feiertage seien. Die Vorinstanzen folgten der Auffassung der Kläger und gaben der Klage statt. Das Bundesarbeitsgericht wies sie nun jedoch in letzter Instanz zurück. Voraussetzung für die Gewährung des Feiertagszuschlages ist, dass es sich um einen gesetzlichen Feiertag handelt. Dies ist beim Ostersonntag nicht der Fall. Auch ein Anspruch aus betrieblicher Übung scheidet deshalb aus (BAG, Az: 5 AZR 317/09).
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