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  Schadensersatz wegen Erkennbarkeit des Klägers in der Wortberichterstattung der Presse
   
Das Landgericht Berlin hat einem Kläger Schadensersatz zugesprochen, über den durch Wort und Bild in der Presse berichtet wurde. Fraglich war, ob der Betroffene durch die Berichterstattung überhaupt erkennbar war.

Das Gericht hat dabei deutlich gemacht, dass eine Erkennbarkeit bereits dann gegeben ist, wenn die Wortberichterstattung einen Rückschluss auf den Betroffenen zulässt, auch wenn dieser auf einem nebenstehenden Foto nicht zu erkennen ist. Urteil vom 22.10.2009, Az. 27 O 292/09.

Über den Kläger wurde im Zusammenhang mit einem gegen ihn geführten Strafverfahren wegen Subventionsbetruges in der Zeitung berichtet.  Der Kläger war in dem Zeitungsartikel auf einem Foto zu sehen, auf dem er sich aber die Hand vors Gesicht hält und auch sonst nicht erkennbar war. Im dazugehörigen Text wurden jedoch Vorname, Alter und Arbeitsplatz des Klägers erwähnt.

Die Berliner Richter sahen darin eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers und sprachen ihm einen Entschädigungsanspruch zu, denn der Kläger sei ohne dies zu wollen erkennbar zum Gegenstand medialer Darstellung geworden. 

Entsprechend der Esra-Entscheidung des BGH läge Erkennbarkeit vor, wenn die Person auch ohne namentliche Nennung für einen Teil der Leser auf Grund der mitgeteilten Umstände zu erkennen sei. Das Gericht sah den Kläger insbesondere in der kombinierten Angabe von Vorname, Alter und Arbeitsplatz als identifizierbar an. Dabei spielte es eine Rolle, dass der Kläger nicht irgendein Mitarbeiter, sondern einer der Manager des in dem Artikel genannten Unternehmens war.

Die Persönlichkeitsverletzung sahen die Richter auch nicht als durch das öffentliche Informationsinteresse gedeckt an. Gegen den Betroffenen wurde ein Ermittlungsverfahren geführt, das noch nicht abgeschlossen war. Es bestand also die Möglichkeit, dass der Kläger unbegründet verdächtigt wurde. Wegen der Unschuldvermutung zugunsten des Verdächtigen und der Prangerwirkung der Berichterstattung sei bei der Berichterstattung besondere Zurückhaltung geboten. Anders wäre es gewesen, wenn die Tat aus dem Kreise üblicher Straftaten herausgetreten wäre oder ein gesteigertes öffentliches Interesse an dem Täter besteht.

Das Urteil zeigt, dass bei Veröffentlichungen über Ermittlungs- oder Strafverfahren sorgfältig darauf zu achten ist, die Betroffenen hinreichend zu anonymisieren. Etwas anderes gilt nur wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Straftat oder dem Verdächtigen besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jede Teilinformation eine Identifikation erleichtern kann. Insbesondere in Hinblick auf die Möglichkeiten, die das Internet für eine Identifikation bietet, ist große Sorgfalt angebracht.

von
Sven Dittberner
Referendar



20. Januar 2010.
Ansprechpartner:
Fabian Reinholz
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