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  UPDATE: BGH zu den Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei ebay
   
Erneut musste sich der Bundesgerichtshof mit einzelnen Klauseln eines Online-Versandhändlers beschäftigen. Inzwischen liegt der Volltext der Entscheidung vor. Wirkliche Überraschungen gab es keine.

In den vergangenen Jahren und Monaten haben wir immer wieder von Entscheidungen berichtet, in denen einzelne Klauseln von Online-Versandhändlern nicht für vereinbar mit dem Fernabsatzrecht erklärt wurden. Eine Übersicht der Entscheidungen zum Fernabsatz finden Sie hier.

Mit Urteil vom 9.12.2009 (Az. VIII ZR 219/08) hat der Bundesgerichtshof erneut Klauseln eines ebay-Händlers über den Beginn der Widerrufsfrist sowie die Wertersatzpflicht des Verbrauchers für unwirksam erklärt. Die Entscheidung überrascht wenig. Ist doch schon seit geraumer Zeit klar, dass die verwendeten Formulierungen nicht ausreichen.

Wesentlich sind folgende Aussagen des BGH:

  • Eine vorvertragliche Belehrung über den Beginn der Rückgabefrist: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung" ist missverständlich und damit unwirksam.
  • Es sind alle Voraussetzungen für den Lauf der Frist anzugeben. Dabei kann es genügen, auf den Gesetzestext zu verweisen.
  • Eine Privilegierung durch Verwendung der Musterbelehrung kann nicht eintreten, wenn das Muster der jeweils geltenden Gesetzesfassung nicht vollständig entspricht.
  • Die Belehrung über das Nichtbestehen eines Rückgaberecht kann sich auf die Wiedergabe der Ausnahmevorschriften im Gesetzestext beschränken. Eine Zuordnung zu jeder einzelnen verkauften Ware ist nicht erforderlich.
  • Es müssen nicht alle Ausnahmevorschriften aufgezählt werden. Es kann vielmehr genügen, die relevanten Bestimmungen aufzuzählen.
  • Eine Wertersatzklausel: "Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden." ist unwirksam, wenn nicht zugleich darauf hingewiesen wird, dass dies nur gilt, wenn vorab in Textformbdarüber belehrt wurde.

Nicht entschieden hat der BGH:

  • ob eine den Erfordernissen des § 357 Abs. 3 S. 1 BGB genügende Belehrung auf eBay überhaupt möglich ist und
  • wie die Vorschrift angesichts des EuGH-Urteils in Sachen Messner vom 3.9.2009 auszulegen ist.

Zwar hat sich der BGH bemüht auch Unternehmerinteressen bei senier Entscheidung zu berücksichtigen. So heißt es ausdrücklich, dass das Gesetz keine "umfassende, alle möglichen in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die für den Fall der Ausübung des Rückgaberechts eintretende Rechtsfolgen" erfordere. Auch, dass Ausschlusstatbestände abstrakt beschrieben werden können und nicht der Unternehmer vorab für jede einzelne Ware ein Zuordnung vornehmen muss, ist positiv zu bewerten. Insgesamt zeigt sich aber, dass die Zeit für eine umfassende Novellierung des Verbrauchervertriebsrecht endgültig gekommen ist (vgl. auch (Schirmbacher im Betriebs-Berater Heft 1 2010, S. 1).

Zudem verdeutlicht die Entscheidung erneut, dass Unternehmern wegen der Privilegierungswirkung zu raten ist, die Musterbelehrung des BMJ zu verwenden.



22. Januar 2010.
Ansprechpartner:
Dr. Martin Schirmbacher
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