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  BGH: Auch sittenwidrige Verträge können widerrufen werden
   
Der Bundesgerichtshof hat Ende letzten Jahres entschieden, dass auch Verträge deren Sittenwidrigkeit beide Parteien kannten, widerrufen werden können, wenn sie im Fernabsatz zustande gekommen sind.

Gegenstand des Urteils war die Bestellung eines in Deutschland verbotenen Radarwarngerätes per Telefax. Auf dem vorgedruckten Bestellschein hieß es:

"Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten."

Dieser Hinweis dient allein dazu, dem Käufer Kenntnis über die Sittenwidrigkeit zu verschaffen, damit sich dieser später nicht auf die Sittenwidrigkeit des Vertrages berufen kann (§ 817 Satz 2 BGB). Der BGH hat nun entschieden, dass ein solcher Hinweis nicht die Widerrufbarkeit des Vertrages hindert (BGH vom 25.11.2009, Az. VIII ZR 318/08).

Das Urteil hat einige Folgen für die Praxis: 

  • Widerruf ist neben Sittenwidrigkeit zu prüfen

Zunächst zeigt die Entscheidung, dass alle denkbaren Anspruchsgrundlagen auf Rückabwicklung eines Vertrages nebeneinander zu prüfen sind. Steht die Nichtigkeit des Vertrages im Raum, kann dieser gleichwohl anfechtbar sein und gegebenenfalls widerrufen werden.

  •  Fernabsatzrecht hilft nicht, wenn Ausnahmen greifen

Unternehmen, die den Abschluss sittenwidriger Verträge im Internet anbieten, können sich in Zukunft dadurch, dass die Sittenwidrigkeit des intendierten Vertrages offensichtlich machen, einer Rückabwicklung nach Fernabsatzrecht nicht mehr entziehen. Dies gilt aber nur dann, wenn nicht eine Ausnahme vom Fernabsatzrecht greift oder das Widerrufsrecht frühzeitig erlischt.

  • Verwirkung der Ausübung des Widerrufs

Festgehalten hat der BGH auch, dass Fälle denkbar sind, in denen dem Verbraucher eine Berufung auf das Widerrufsrecht wegen unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB verwehrt sein kann.

 Eine ausführlichere Anmerkung können Sie in der aktuellen Ausgabe des Betriebsberaters lesen (Schirmbacher, BB Heft 6/2010, S. 271).



03. Februar 2010.
Ansprechpartner:
Dr. Martin Schirmbacher
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