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  BGH zu Preisangaben und Informationspflichten beim Internetversandhandel
   
Anfang Oktober urteilte der BGH über zwei Aspekte des Internetversandhandels. Zum Einen ging es dabei um die Anforderungen an korrekt gestaltete Preisangaben nach der Preisangabenverordnung (PAngV), zum Anderen setzte sich der BGH mit der Frage auseinander, inwiefern ein Versandhändler den Verbraucher über seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte informieren muss.

Im ersten Fall (Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 143/04 – Versandkosten) hatte der I. Senat des Bundesgerichtshofes, welcher u.a. für Wettbewerbsangelegenheiten zuständig ist, über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Internetversandhändler zwar über die im Verkaufspreis enthaltene Angaben zur Umsatzsteuer sowie über Liefer- und Versandkosten informierte. Allerdings wurden die Informationen erst nach Beginn des Bestellvorgangs dem Kunden auf einfache und leicht wahrzunehmende Weise zugänglich gemacht.

Gemäß § 1 Abs. 2 PAngV muss im Rahmen von Fernabsatzverträgen angegeben werden, dass die ausgewiesenen Preise die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten und ob zu den genannten Preisen zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Der Versandhändler ist nach § 1 Abs. 6 PAngV dazu verpflichtet, diese Angaben „leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen“.

In dem zugrundeliegenden Fall fanden sich die notwendigen Angeben weder auf der Seite des jeweiligen Produktes, welches der Kunde kaufen wollte, noch auf einer weiteren Seite, die nähere Angaben zu dem gewünschten Verkaufsgegenstand enthielt. Lediglich auf den verlinkten Seiten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ sowie nach dem Beginn des Bestellvorgangs durch Hinzufügen der Ware zu dem virtuellen „Einkaufskorb“ erschlossen sich dem Verbraucher die Informationen zu Umsatzsteuer, Liefer- und Versandkosten.

Auf die Klage eines Wettbewerbers hin hatten das Landgericht Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht geurteilt, dass Informationen zu Umsatzsteuer sowie zu Liefer- und Versandkosten auf derselben Seite wie der Preis unmittelbar bei der Abbildung oder Beschreibung der Ware angegeben werden müssen.

Dies sah der Bundesgerichtshof anders. Zwar sei die beanstandete Website unzureichend ausgestaltet, da sich der Verbraucher erst umständlich durch „Allgemeine Geschäftsbedingung-“ und „Service-“ Seiten kämpfen muss, um vor Einleitung des Bestellvorgangs an Informationen über Umsatzsteuer bzw. Liefer- und Versandkosten zu kommen. Jedoch sei es nicht notwenig, die Angaben auf derselben Seite wie die Abbildung oder Beschreibung der Ware bzw. der Angabe des Preises zu machen. Der Verbraucher gehe beim Internetversandkauf davon aus, dass die angegebenen Preise sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer verstehen sowie davon, dass auf den Preis Liefer- und Versandkosten aufzuschlagen sind. Es genügt den Anforderungen der PAngV, wenn die jeweiligen Informationen alsbald leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite angegeben werden, die der Nutzer noch vor Einleitung des Bestellvorgangs bei näherer Befassung mit dem Angebot aufrufen müsse.

In dem zweiten vom BGH entschiedenen Fall (Urteil vom 04.10.2007 – I ZR 22/05 – Umsatzsteuerhinweis) ging es um die Frage, ob der Versandhändler den Verbraucher über seine Gewährleistungsrechte zu informieren habe. So sieht es der Wortlaut nach § 1 Abs. 4 Nr. 3b der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) vor. Weicht der Händler jedoch nicht von den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften ab, so gelte die Norm nicht. Der Verbraucher könne sich auch auf anderen Wegen über seine ihm nach Gesetz zustehenden Rechte informieren. Anders sei dies bei vertraglich modifizierten Gewährleistungsrechten, hier kann sich der Verbraucher nicht ohne weiteres auf andere Weise informieren.

Der BGH hat in beiden Urteilen eine gute Abwägung zwischen Verbraucherschutz und Verbraucherbevormundung getroffen. Dadurch wird dem Unternehmer genügend Spielraum bei der Ausgestaltung des Versandhandels geboten, ohne den Käufer aufgrund mangelnder oder versteckter Informationen in eine Falle tappen zu lassen.



08. Oktober 2007.
Ansprechpartner:
Dr. Martin Schirmbacher
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