Bekanntlich ist der Versand einer Werbe-E-Mail nur zulässig, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des betroffenen Empfängers vorliegt. Dies gilt auch bei gekauften Adressen.
Fehlt eine Einwilligung, ist das Versenden von Werbe-E-Mails als sogenannte "unzumutbare Belästigung" grundsätzlich wettbewerbswidrig. Aus einem solchen Verstoß können sodann Unterlassungsansprüche gegen das versendende Unternehmen erwachsen.
Auch der Käufer einer Adressenliste ist nicht ohne weiteres von einer Haftung verschont. Das OLG Düsseldorf hatte entschieden (Urteil vom 24.11.2009, Az. I-20 U 137/09), dass sich der Ankäufer nicht mit einer allgemein gehaltenen Zusicherung des Veräußerers begnügen darf, dass das Adressmaterial zur E-Mail-Werbung geeignet ist.
Was Sie bei einem Ankauf von E-Mail-Adressen zu Werbezwecken beachten sollten, erläutert Ihnen Dr. Martin Schirmbacher im Beratungsbrief von Online-Marketing-Experts.
Den vollständigen Beitrag von Rechtsanwalt Martin Schirmbacher stellen wir Ihnen gerne als PDF zur Verfügung.
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