11. Wann liegt eine Verletzung des Urheberrechts im gewerblichen Ausmaß vor?
Auch dies ist streitig. Das LG Köln hat es in einer Entscheidung vom 02.09.2008 ausreichen lassen, dass eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers auf eine Tauschbörse geladen wurde. Das OLG Köln hat sich dieser Auffassung im Grundsatz angeschlossen und entschieden, dass ein gewerbliches Anbieten jedenfalls dann vorliegt, wenn ein „gesamtes Musikalbum […..] in der relevanten Verkaufsphase“ auf einer Peer-to-Peer-Tauschbörse zum Download angeboten wird. Das LG Frankenthal sieht ein gewerbliches Ausmaß erst bei einer Größenordnung von 3.000 Musikstücken bzw. 200 Filmen erreicht. Das OLG Zweibrücken geht nicht ganz so weit, hat jedoch ein gewerbliches Ausmaß verneint, bei einem Computerspiel, das zum Zeitpunkt des Heraufladens auf eine Peer-to-Peer-Börse bereits drei Monate auf dem Markt war.
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