13. Wann müssen Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht werden?
Angaben zur Aufsichtsbehörde bedarf es nur, wenn der Diensteanbieter für seine gewerbliche Tätigkeit eine behördliche Zulassung benötigt. Die Angabepflicht gilt somit beispielsweise für Websites von Gastronomiebetrieben, die nach dem Gaststättengesetz einer Konzession bedürfen. Weitere Beispiele sind Makler, Bauträger, Baubetreuer, Spielhallenbetreiber und Unternehmen des Bewachungsgewerbes (Wach- und Schließgesellschaften), die nach der Gewerbeordnung einer Genehmigung benötigen. Auch Unternehmen die E-Learning anbieten, bedürfen einer behördlichen Zulassung.
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