Die Bundesregierung hat mit dem noch Ende des Jahres 2009 verabschiedeten Wachstumsbeschleunigungsgesetz nicht nur das Kindergeld erhöht und die auf Hotelübernachtungen entfallende Mehrwertsteuer gesenkt, sondern auch Entlastungen für Unternehmen geschaffen, um die Wirtschaft anzukurbeln.
Insbesondere gibt es Änderungen im Unternehmenssteuerrecht: Hervorzuheben sind Erleichterungen bei der Abzugsfähigkeit betriebsbedingter Zinsaufwendungen, die Lockerung bestehender Verlustabzugsbeschränkungen sowie die Einführung einer grunderwerbssteuerlichen Konzernklausel zur Begünstigung von Umwandlungen. Neben weiteren Neuerungen (z.B. Abschreibungswahlrecht für geringwertige Wirtschaftsgüter) werden Unternehmenserben durch das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Wachstumsbeschleunigungsgesetz begünstigt.
Die wichtigsten unternehmensrelevanten Änderungen haben wir für Sie in einem kurzen Überblick zusammengefasst:
Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen (Zinsschranke)
Mit dem Bürgerentlastungsgesetz war bereits im vergangenen Jahr – allerdings zeitlich befristet bis zum 31.12.2009 – die Freigrenze für die vollständige steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen gemäß § 4h EStG (sog. Zinsschranke) von 1 Mio EUR auf 3 Mio EUR angehoben worden. Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde diese Anhebung der Freigrenze auf 3 Mio EUR nun unbefristet festgeschrieben. Neu ist weiterhin, dass steuerlich nicht abziehbare Zinsaufwendungen nunmehr fünf Jahre vorgetragen werden können.
Verlustabzugsbeschränkungen
Nach alter Rechtslage gingen beim Erwerb von Anteilen an einer verlustleidenden Gesellschaft die Verluste und Verlustvorträge – je nach Höhe des Erwerbs – anteilig oder gar vollständig unter. Eine erste Entschärfung erfolgte durch das noch in der vergangenen Legislaturperiode verabschiedete Bürgerentlastungsgesetz, durch welches eine Ausnahme von der Verlustabzugsbeschränkung für die Fälle eingeführt wurde, in denen der Anteilserwerb in der Absicht erfolgt, eine unprofitable Kapitalgesellschaft zu sanieren (sog. Sanierungsklausel). Die in dem Bürgerentlastungsgesetz vorgesehene Befristung der Sanierungsklausel auf Anteilserwerbe in 2008 und 2009 wurde durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz aufgehoben; die Sanierungsklausel gilt nun zeitlich unbegrenzt.
Neu eingeführt wurde die sog. Konzernklausel. Danach bleiben Verlustvorträge bei rein konzerninternen Beteiligungserwerben – d.h., wenn an dem übertragenden Rechtsträger und an dem übernehmenden Rechtsträger mittelbar oder unmittelbar dieselbe Person zu 100 % beteiligt ist – vollständig erhalten, ohne dass es auf eine Sanierungsabsicht ankommt.
Grunderwerbssteuerliche Ausnahme bei Umwandlungen
Nach bisheriger Rechtslage lösten konzerninterne Umwandlungen durch Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung ebenso Grunderwerbssteuer aus. Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz sieht nun eine Steuerbefreiung in den Fällen vor, in denen ein herrschendes Unternehmen mit mindestens 95 % unmittelbar und/oder mittelbar am Kapital der in den Umwandlungsvorgang einbezogenen Gesellschaften (abhängige Gesellschaften) beteiligt ist (sog. grunderwerbssteuerliche Konzernklausel). Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist, dass die beherrschende Beteiligung mindestens fünf Jahre vor und fünf Jahre nach dem Umwandlungsvorgang besteht.
Erleichterungen für Unternehmenserben
Schließlich bringt das Wachstumsbeschleunigungsgesetz Erleichterungen für Erben im Rahmen der Unternehmensnachfolge.
Bereits seit dem 1. Januar 2009 galt eine besondere Vergünstigung (sog. Verschonungsabschlag) bei der erbschaftssteuerlichen Behandlung von Betriebsvermögen im Rahmen der Unternehmensnachfolge. Danach mussten Unternehmenserben nur 15 % der normalerweise fälligen Erbschaftssteuern auf das begünstigte Vermögen zahlen, wenn die Summe der jährlichen Lohnsummen innerhalb von sieben Jahren nach dem Erbfall insgesamt 650 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet oder der Betrieb nicht mehr als 10 Beschäftigte hat. Alternativ konnte bei einer mindestens zehnjährigen Betriebsfortführung eine vollständige Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden, wenn die Summe der jährlichen Lohnsummen 1.000 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet.
Diese Vorgaben wurden durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz weiter gelockert. Zukünftig müssen Unternehmenserben den Betrieb nicht mehr sieben, sondern nur noch fünf Jahre weiterführen und auf eine insgesamte Lohnsumme von 400 % statt 650 % der Ausgangslohnsumme kommen, um in den Genuss der Reduktion auf 15% der normalerweise fälligen Erbschaftssteuer zu kommen. Für die vollständige Erbschaftssteuerbefreiung genügt es nun, den Betrieb sieben Jahre statt bisher zehn Jahre fortzuführen und eine insgesamte Lohnsumme von 700 % der Ausgangslohnsumme zu erreichen.
Sollten Sie Fragen zum Wachstumsbeschleunigungsgesetz - oder weitergehend zum Unternehmens(steuer-)recht - haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
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