Expertenrat gefragt - Rechtsanwalt Niko Härting ist ständiger Mitarbeiter der neuen Zeitschrift IP-Rechts-Berater. Ein neues Produkt aus der Familie der Beraterzeitschriften des Verlages Dr. Otto Schmidt.
Der IP-Rechts-Berater (IPRB) informiert monatlich über die aktuellen Entwicklungen im Bereich des geistigen Eigentums (Intellectual Property); das heißt Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht sowie die damit zusammenhängenden Fragen des Patent- und Kartellrechts. Im Vordergrund steht vor allem, die im IP-rechtlichen Alltag auftretenden Fragestellungen aufzuzeigen und Lösungsmöglichkeiten anzubieten.
In einem Rechtsprechungsteil werden die für die Beratungspraxis besonders wichtigen gerichtlichen Entscheidungen kurz kommentiert und ihre praktischen Konsequenzen konkret aufgezeigt.
In einem Kompaktteil werden IP-Rechtsfragen aus der Praxis leicht verständlich erläutert und ihre konkrete Bedeutung für die juristische Beratung dargestellt. Zudem geben erfahrene IP-Rechtler klare Hinweise zur Gestaltung IP-rechtlicher Verträge.
Abgerundet wird der IPRB mit aktuellen Kurzmitteilungen über Entwicklungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und IP-Praxis.
Die Zeitschrift erscheint im Verlag Dr. Otto Schmidt sowohl als Print- wie auch als Online-Ausgabe.
Rechtsanwalt Niko Härting wird zukünftig regelmäßig Beiträge beisteuern. Schon in seiner ersten Ausgabe ist in dem IPRB einen Beitrag von Rechtsanwalt Niko Härting und Daniel Schätzle zum Thema Product Placement erschienen (Product Placement - Zulässige Platzierung von Produkten nach dem neuen Rundfunkänderungsstaatsvertrag, IPRB 2010, S. 19). In dem Aufsatz werden die Grundlagen für eine zulässige Platzierung von Produkten im Rundfunkbereicht erläutert.
Auch Dr. Martin Schirmbacher hat unter dem Titel "Vertragsgestaltung nach der Affiliate-Entscheidung" einen Aufsatz veröffentlicht (IPRB 2010, 41). Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH untersucht der Beitrag, was Advertiser bei der Vertragsgestaltung des Affiliate-Marketings beachten sollten, um einerseits die eigene Haftung gegenüber Dritten für Rechtsverstöße des des Publishers zu beschränken und andererseits Regress bei diesem nehmen zu können.
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