In einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg haben die dortigen Richter festgestellt, dass Arbeitnehmer, die in Internetbeiträgen barsche Kritik gegen ihren Arbeitgeber äußern, nicht automatisch gekündigt werden dürfen.
Ein Automobilhersteller aus Zuffenhausen hatte einem seit 1986 in dem Betrieb beschäftigten Maschinenbediener aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt. Kündigungsgrund war nach Auffassung des Arbeitgebers, dass sich der Mitarbeiter im Internet schlecht über den Arbeitgeber geäußert hatte. Der Mitarbeiter war Mitglied eines Solidaritätskreises und veröffentlichte mit einer Kontaktadresse eine "Info", in dem es unter anderem hieß:
"In dieser Sache richten wir uns an die Arbeiter und die breite Bevölkerung. Wir greifen die verschärfte Ausbeutung an und weisen die Angriffe auf die politischen und gewerkschaftlichen Rechte zurück. Wir lehnen die menschenverachtende Jagd auf Kranke ab."
Diese Äußerung konnte dem Mitarbeiter zugerechnet werden, woraufhin das beklagte Automobilunternehmen ab dem Monat Dezember 2002 die erste und danach bis August 2004 vier weitere Kündigungen aussprach.
Der Kläger wiederholte in abgewandelter Form in einem Internetbeitrag die bereits im Jahre 2002 gemachten Äußerungen. Die zweite Kammer des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat der Klage des Mitarbeiters stattgegeben (Urteil vom 10.2.2010, Az. 2 Sa 59/09). Die verhaltensbedingte Kündigung des beklagten Automobilunternehmens ist unwirksam. Der dem Kläger zuzurechnende Internetbeitrag ist vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt und verletzt nicht die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Äußerungen des Klägers im Zusammenhang mit den gerichtlichen Auseinandersetzungen der Parteien zu sehen sind. Die Äußerungen des Klägers rechtfertigen auch nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung auf den Antrag, den der Arbeitgeber gestellt hatte. Eine Gesamtbewertung der Äußerungen und des Verhaltens des Klägers lässt nicht erkennen, dass eine dem Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit der Parteien nicht mehr zu erwarten ist.
Fazit: Das Urteil des LAG Baden-Württemberg bestätigt, dass die Meinungsfreiheit ein hohes Gut ist, das nur dann zurücktreten muss, wenn die Äußerungen eines Arbeitnehmers eine Ebene erreichen, die es dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar machen, ihn weiter zu beschäftigen. Allerdings ist bis dahin ein weiter Ermessensspielraum der Gerichte gegeben.
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