Dr. Martin Schirmbacher hat in der neuen Ausgabe der Kommunikation und Recht einen Kommentar zu der Entscheidung des OLG Koblenz vom 25.4.2006 veröffentlicht. Darin ging es um kleinere Fehler im Webimpressum.
Die Urteilsbesprechung ist im Sommerheft (K&R 2006, S. 348 ff.) erschienen. Das Gericht hatte entschieden (Az. 4 U 1587/05), dass nicht jeder Verstoß gegen die Pflicht, ein Webimpressum zu unterhalten, zugleich ein Wettbewerbsverstoß sein muss.
Dabei hatte das Gericht zunächst klargestellt, dass ein Verstoß gegen die Impressumspflicht des § 6 TDG durchaus zugleich gegen § 4 Nr. 11 UWG verstößt (so genannter Vorsprung durch Rechtsbruch). Ein Verstoß gegen § 6 TDG liege auch vor, wenn ein Makler nicht die für die Vergabe der Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO zuständige Behörde angebe. Allerdings sei der Verstoß vorliegend so geringfügig, dass die Bagatellschwelle des § 3 UWG nicht überschritten sei.
Die Anmerkung setzt sich vor allem mit dem letzten Teil der Entscheidung kritisch auseinander. Während außerordentlich begrüsenswert sei, dass sich ein Gericht einmal ausführlich mit der Bagatellschwelle auseinandersetzt, überzeuge das Ergebnis nicht vollständig. Zuzustimmen sei dem Gericht allerdings im Hinblick darauf, dass der Kläger die Beweislast für das Erreichen der Bagatellschwelle treffe.
Hier gibt es Einzelheiten zu dem Urteil.
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