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Luxuria, ein tschechisches Unternehmen, ist seit 2010 Markeninhaberin der international registrierten Marke „REVOLT“, deren Schutz sich auf die Europäische Union erstreckt. Unter der Marke werden Getränke, u.a. auch Energydrinks vertrieben. Die Markenbenutzung erfolgt durch einen Lizenznehmer. Vor dem LG Düsseldorf hatte Luxuria unter anderem gegen das US-Unternehmen Rockstar geklagt. Rockstar ist Teil der Pepsi-Gruppe und vertreibt unter der Unionsmarke „Rockstar Revolt“ Energydrinks. Gestützt auf ihr Markenrecht wollte Luxuria die Produktion und den Vertrieb des Energydrinks untersagen.

Bloße Scheinbenutzung der Marke „REVOLT“

Die Beklagte argumentierte, die Unionsmarke „REVOLT“ sei nur zum Schein genutzt worden. Dies bestätigte nun das LG Düsseldorf. Luxuria habe die Unionsmarke innerhalb der Fünfjahresfrist vor der Klageerhebung nicht ausreichend benutzt, Art. 51 Abs. 1 lit. a, 15 Abs. 1 UMV a.F. (LG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2018, 2a O 313/16). Ein Verfallsgrund gemäß Art. 51 Abs. 1 lit. a UMV a.F. liegt vor, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

Kurzfristige Benutzungshandlungen können im Einzelfall ausreichen

Zwar stehe einer ernsthaften Benutzung grundsätzlich nicht entgegen, dass der Vertrieb der „REVOLT“-Energydrinks der Klägerin erst kurzfristig, hier ein halbes Jahr vor Ablauf der Benutzungsschonfrist, aufgenommen wurde. Auch eine kurz vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums aufgenommene Benutzung könne rechtserhaltend wirken. Dafür müsse sie sich als Beginn einer ernsthaften Benutzung darstellen. Dies ist unter Einbeziehung des weiteren Verlaufs der Markennutzung zu beurteilen.

Eine kontinuierliche Verwendung der Marke während des in Rede stehenden Zeitraums ist insoweit zwar nicht erforderlich. Jedoch sprachen nach Ansicht des LG Düsseldorf die Einzelfallumstände gegen eine rechtserhaltende Benutzung. Denn die Ausweitung der Benutzungshandlungen erfolgte erst dann, als sich ein Markenkonflikt in den USA abzeichnete und Rockstar seinerseits die Marke „Rockstar Revolt“ für Energydrinks eintragen lassen wollte (LG Düsseldorf aaO Rn. 178 ff.) Daher liege keine rechtserhaltende Benutzung der Unionsmarke vor (LG Düsseldorf aaO Rn. 191).

Parallel sind in den USA und am EUIPO in Alicante Löschungsanträge wegen Nichtbenutzung der Marke „REVOLT“ anhängig. Die Entscheidungen dazu stehen noch aus.