Verlängerung wegen besonderen Erfolgs: Jubiläumsrabatte und andere zeitlich begrenzte Preisaktionen
Rabattaktionen und ihre Dauer sind immer wieder Anlass für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten. Der BGH hatte nun darüber zu entscheiden, ob und wann die Verlängerung einer Rabattaktion wettbewerbswidrig ist.
Ein nordrhein-westfälisches Möbelhaus warb Mitte September 2008 anlässlich seines 180 jährigen Firmenjubiläums mit der Gewähr eines Jubiläumsrabatts in Höhe von 10% bis zum 4.10.2008. Wegen des hohen Erfolgs der Aktion verlängerte das Möbelhaus die Rabattaktion erst bis zum 11.10.2008 und dann noch einmal „letztmalig“ bis zum 18.10.2008. Ein Wettbewerber mahnte das Möbelhaus zunächst ab und machte auf die daraufhin eingereichte Feststellungsklage widerklagend einen Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG geltend. Die Verlängerung der Rabattaktion stelle eine Irreführung der Verbraucher im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG dar und sei somit wettbewerbswidrig.
Der BGH bestätigte in seiner Entscheidung vom 7.7.2011 (Az. I ZR 173/09 - 10% Geburtstagsrabatt) die Ansicht nun in der Revisionsinstanz. Eine Handlung ist dann nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des des Verkaufs enthält. Darunter fällt auch das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils.
Ziel einer Jubiläumsaktion sei es, die Kunden am Erfolg des Unternehmens teilhaben zu lassen und neue Kunden auf das Angebot aufmerksam zu machen, so der BGH. Seien diese Ziele erreicht, bestehe kein Grund für eine Verlängerung der Rabattaktion. Würde sie dennoch verlängert, weise dies darauf hin, dass sich das Unternehmen die besondere Anlockwirkung der kurzen Fristsetzung zu Nutze machen möchte.er fällt auch das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils.
Die Werbung für die zunächst auf einen kurzen Zeitraum befristete Rabattaktion erzeuge eine Fehlvorstellung bei Verbrauchern. Diese gingen in der Regel davon aus, dass das werbende Unternehmen den Endtermin auch einhalte. Sie erwarten bei befristeten Aktionen besondere Vergünstigungen, die nicht über das Ende der Aktion hinaus gewährt würden. Kunden würden dadurch angelockt und zum Kauf herausgefordert. Die Käufer seien dadurch gezwungen ihre Kaufentscheidung unter zeitlichem Druck vorzunehmen.
Dem werbenden Unternehmen entstehe bereits dadurch ein rechtswidriger Wettbewerbsvorteil, dass sich die Kunden mit seinem Angebot näher auseinandersetzten. Für den BGH bestanden außerdem keine Zweifel daran, dass eine als zeitlich begrenzt beworbene Rabattaktion, die zweimalig verlängert wird, mehr Kunden anziehe, als eine von vorneherein für drei Wochen angekündigte Rabattaktion.
Eine Rechtfertigung für die Verlängerung einer Rabattaktion könne nur dann bestehen, wenn nach dem Erscheinen der Werbung Umstände einträten, die für den Unternehmer selbst bei fachlicher Sorgfalt nicht vorhersehbar gewesen wären. Als Beispiel nennt der BGH die vorübergehende Schließung des Ladenlokals während der Rabattaktion wegen höherer Gewalt oder anderer Umstände, für die den Unternehmer kein Verschulden trifft. Die Beweislast für solche Umstände läge dann aber bei dem Unternehmer.
Fazit:
Die Verlängerung einer Rabattaktion ist also wettbewerbswidrig, wenn sie nicht auf besonderen Umständen beruht, für die den Unternehmer kein Verschulden trifft. Der große Erfolg einer Rabattaktion allein rechtfertigt die Verlängerung nicht.
In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Kommunikation und Recht findet sich unter dem Titel: "Rabatte und kein Ende - Zur Verlängerung befristeter Rabattaktionen" ein Beitrag von Martin Schirmbacher zum gleichen Thema (K&R 2012, S. 112).
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