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Nestlé muss um den Markenschutz der dreidimensionalen Form des Schokoriegels bangen. Das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) muss nach einer Entscheidung des EuGH erneut prüfen, ob die typische Barrenform als Unionsmarke aufrechterhalten werden kann.

I. Hintergrund

2006 wurde die dreidimensionale Form des Riegels auf Anmeldung von Nestlé als Marke eingetragen. Eine Marke muss von Hause aus Unterscheidungskraft besitzen („originäre Unterscheidungskraft“) oder sie kann sie infolge von Benutzung („Verkehrsdurchsetzung“) erlangen. Das EUIPO war der Ansicht, dass die Marke aufgrund ihrer Benutzung in der Union die erforderliche Unterscheidungskraft erlangt habe, da die Riegel innerhalb der EU so verbreitet seien, dass man sie ausreichend mit der Marke identifizieren könne. Eine Klage des Konkurrenten Mondelez, Hersteller von Milka, Toblerone und Daim, führte dazu, dass das EuG die Eintragung in Frage stellte. Nestlé, Mondelez und das EUIPO fochten das Urteil an.

II. EuGH: Fehler beim EUIPO und unzureichender Nachweis durch Nestlé

Der Europäische Gerichtshof bestätigte jedoch die Entscheidung des Gerichts.

Nestlé sei es nicht gelungen nachzuweisen, dass die Marke in der gesamten Union und nicht nur für einen Teil des Unionsgebiets Verkehrsdurchsetzung erlangt habe. Es konnte nur festgestellt werden, dass die Marke in einigen Ländern – darunter Deutschland, Spanien und Dänemark – Unterscheidungskraft infolge Benutzung erlangt hätte. Über eine mögliche Verkehrsdurchsetzung in insbesondere vier anderen Mitgliedsstaaten – u.a. Belgien und Portugal -, habe sich das EUIPO in seiner Prüfung nicht geäußert, weswegen das EuG die Löschung veranlassen durfte.

Der EuGH verweist auf seine Rechtsprechung, nach der ein Zeichen ohne originäre Unterscheidungskraft nur dann als Unionsmarke eingetragen werden könne, wenn es für jeden Teil der Union, in dem es zuvor keine originäre Unterscheidungskraft besaß, den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung in diesem Mitgliedsstaat erbringen könne. Das schließe nicht aus, dass ein einzelner Beweis bei einem grenzüberschreitenden Markt für alle betreffenden Mitgliedsstaaten aussagekräftig sein könne.

Mondelez kann sich über die Entscheidung des EuGH freuen, denn ein Schokoriegel aus ihrem Unternehmenssortiment, hat die gleiche Form wie Kitkat.

III. Praxishinweis

Fehlende Unterscheidungskraft und beschreibender Charakter der Angabe sind die bedeutsamsten absoluten Schutzhindernisse in der Praxis. Die Entscheidung zeigt die Schwierigkeit des Nachweises der Verkehrsdurchsetzung solcher Formmarken.