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Die Überbrückungshilfe II soll Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler unterstützen. Es handelt sich hierbei um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Sie soll vor allem Corona-bedingte Umsatzrückgänge für die Monate September bis Dezember 2020 decken.

Wer ist antragsberechtigt?

Grundsätzlich sind antragsberechtigt Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler (im Haupterwerb) aller Branchen.

Allerdings muss einer der folgenden Kriterien erfüllt werden:

  • Umsatzeinbrüche von mind. 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 ggü. den jeweiligen Vorjahresmonaten

ODER

  • Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Wer ist explizit nicht antragsberechtigt?

  • Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind,
  • Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz,
  • Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition) und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben,
  • Unternehmen, die erst nach dem 31.10.2019 gegründet wurden,
  • Öffentliche Unternehmen,
  • Unternehmen (inkl. verbundene Unternehmen), die die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen,
  • Unternehmen mit mindestens 750 Mio. Euro Jahresumsatz8 und
  • Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb.

Was zählt als Umsatz?

Als Umsatz erfasst werden einerseits der steuerbare Umsatz nach § 1 UStG in einem Besteuerungszeitraum bzw. im Voranmeldezeitraum i.S.d. § 13 UStG.

Prinzipiell gilt, dass ein Umsatz in dem Monat erzielt wird, wenn die Leistung auch in diesem Zeitpunkt erbracht wurde. Im Falle der Ist-Versteuerung herrscht allerdings ein Wahlrecht. Alternativ kann nämlich auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abgestellt werden.

Die Umsatzdefinition umfasst auch:

  • Dienstleistungen, die gemäß § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt sind und nicht steuerbar sind,
  • Übrige nicht steuerbare Umsätze (deren Leistungsort nicht im Inland liegt) i. S. v. Zeile 41 des Vordruckmusters für die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020,
  • Erhaltene Anzahlungen und Einmalige Umsätze (z.B. Umsätze aus Anlageverkäufen), soweit nicht Corona-bedingte Notverkäufe.

Nicht als Umsatz zu berücksichtigen sind:

  • Innergemeinschaftliche Erwerbe (trotz ihrer Erwähnung in § 1 UStG), da diese keine Umsätze darstellen, sondern Eingangsleistungen (Erwerb von Gegenständen) sind, die im Regelfall Betriebsausgaben oder die Anschaffung von Wirtschaftsgütern darstellen,
  • Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des Unternehmensverbundes darstellen (Leistungsverrechnung innerhalb des Unternehmensverbundes),
  • Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung (z.B. Vermietung und Verpachtung) und
  • Für Reisebüros und Reiseveranstalter: Beträge, die über die Fixkostenposition 13 angesetzt und aufgrund einer Stornierung nicht (dauerhaft) realisiert werden.

Wie hoch wird die Überbrückungshilfe II ausfallen?

Die Höhe der Förderung bemisst sich hierbei nach den zu erwartenden Umsatzeinbrüchen der Fördermonate September, Oktober, November und Dezember 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten

Die Überbrückungshilfe II erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
  • 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
  • 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent

Wie hoch ist die maximale Förderung?

Die Förderhöhe ist gedeckelt durch die Verluste (ungedeckte Fixkosten) im Zeitraum 1.9.2020 bis 31.12.2020 (wahlweise zusätzlich auch März bis Dezember 2020)

  • 70% des Verlustes bei Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von über 10 Mio. EUR
  • 90% des Verlustes bei Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von weniger 10 Mio. EUR

Zudem ist zu beachten, dass durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder der beihilferechtlich nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 zulässige Höchstbetrag von 3 Millionen nicht überschritten werden könnte. Die Überbrückungshilfe II wird, wie auch die Überbrückungshilfe III bis zum Höchstbetrag in Höhe von 3 Millionen Euro kumuliert.

Welche Kosten sind förderfähig?

Förderfähige Kosten sind grundsätzlich fortlaufende betriebliche Fixkosten ohne Vorsteuer, die im Förderzeittraum anfallen. Wichtig ist zudem, dass es vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Kosten handelt.

Konkret sind folgende Fixkosten umfasst:

  1. Mieten und Pachten
  2. Weitere Mietkosten
  3. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
  4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  7. Grundsteuern
  8. Betriebliche Lizenzgebühren
  9. Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben
  10. Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe II anfallen
  11. Personalaufwendungen
  12. Kosten für Auszubildende
  13. Zurückgezahlte bzw. ausgebliebene Provisionen oder Margen für Reiseveranstalter für bestimmte Pauschalreisen

Für weitergehende Einzelheiten in Bezug auf die förderfähigen Kosten wird auf die Tabelle unter Punkt 2.4 der FAQ auf der Plattform uberbrueckungshilfe-unternehmen.de hingewiesen.

Wie stelle ich einen Antrag?

Die Anträge erfolgen durch sogenannte prüfende Dritte, also Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer.

Ab wann kann ich den Antrag stellen?

Die Überbrückungshilfen können bereits jetzt beantragt werden. Maximal jedoch bis zum 31.03.2021.

Gibt es nun auch bei der Überbrückungshilfe II eine beihilferechtliche Wahlmöglichkeit?

Sowie auch bei der Überbrückungshilfe III wird künftig beihilferechtlich eine Wahlmöglichkeit eingeräumt werden. Insofern wird auch hier die Förderung gedeckelt.

Folgende zwei Möglichkeiten bestehen:

  1. Möglichkeit (Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfe):

Erfolgt die Wahl nach der Bundesregelung für Kleinbeihilfe, dann liegt eine maximale Förderungshöhe bei 1.800.000 Euro (vorher 800.000 Euro). Wichtig hierbei ist, dass die Kleinbeihilfe-Regelung für alle Beihilfen, die auf Basis dieser Regelung gewährt wurden und werden, mitberücksichtigt werden. Umfasst sind u.a. die Novemberhilfe, Dezemberhilfe, KFW-Kredit, Überbrückungshilfe I und Überbrückungshilfe III. Es findet hier eine Kumulierung der Beihilfen statt!

 

  1. Möglichkeit (Überbrückungshilfe III auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020):

Erfolgt die Wahl nach der Bundesregelung für Fixkostenhilfe, beträgt die Förderung je nach Unternehmensgröße bis zu 70% bzw. 90% der Verluste (ungedeckten Fixkosten), maximal jedoch 3 Mio. EUR. Auch hier gilt jedoch eine Kumulierung sämtlicher Beihilfen, die aufgrund der Bundesregelung Fixkostenhilfe gewährt wurden und werden.

Im Endeffekt heißt dies, dass die Kleinbeihilfe-Regelung (also die 1. Möglichkeit) v.a. dann Sinn macht, wenn kein oder nur zu geringe Zuschüsse der oben genannten Förderungen in Anspruch genommen wurden/werden. Ansonsten besteht die Gefahr die maximale Förderungshöhe zu erreichen.

Die Entscheidung der Wahlmöglichkeiten wird im Rahmen der notwendigen Schlussabrechnung getroffen werden können. Falls bereits die beantragte Überbrückungshilfe aufgrund einer bereits vorgenommenen Verlustrechnung ggf. gekürzt wurde, können die geltend gemachten Fixkosten als Teil der Schlussabrechnung entsprechend nach oben korrigiert werden, sofern man sich für die 1. Möglichkeit entscheidet.