OLG Düsseldorf verneint die Klagebefugnis des IDO-Verbandes
Das OLG Düsseldorf hat in einem von HÄRTING Rechtsanwälte erstrittenen Urteil vom 23.6.2022 (Az.: I-20 U 325/20) entschieden, dass dem IDO-Verband (IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.) die Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF fehle, weil es die große Mehrheit seiner Mitglieder von der Willensbildung ausschließt.
