18. Juni 2021
von Olivia Wykretowicz & Lasse Konrad
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil entschieden (Urt. v. 15.06.2021, Rs. C-645/19), dass nicht nur die sog. federführende Datenschutzbehörde ihre Befugnis, ver-meintliche Verstöße gegen die DSGVO vor einem Gericht eines Mitgliedstaats geltend zu machen, ausüben kann. Vielmehr kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine andere nationale Aufsichtsbehörde wegen Datenschutzverstößen ein Verfahren in die Wege leiten.