DSGVO vs. Gesellschafterinformation: Keine Geheimhaltung der Beteiligungshöhe
Der BGH bekräftigte in einem Beschluss im Oktober 2023 seine bisherige Rechtsprechung, dass die DSGVO einem Auskunftsersuchen eines Gesellschafters, mit dem Name, Anschrift und Beteiligungshöhe der übrigen Gesellschafter:innen ermittelt werden sollen, nicht entgegensteht.