Follow the Rechtsstaat Folge 73
In Folge 73 besprechen Niko Härting und Stefan Brink 3 spannende Gerichtsentscheidungen.
In Folge 73 besprechen Niko Härting und Stefan Brink 3 spannende Gerichtsentscheidungen.
Das LG Hildesheim hat im Urteil vom 09.01.2024 - 3 O 109/23 entschieden, dass ein Reseller, der Dienstleistungen seines Vertragspartners im eigenen Namen online vertreibt, für das Fehlen eines Kündigungsbutton auf der Website des Vertragspartners haftet.
In dieser Folge dreht sich alles um Art. 15 DSGVO.
Kenny Janssens wirft einen Blick auf die im Juni letzten Jahres in Kraft getretene Entgelttransparenzrichtlinie der Europäischen Union.
In Folge 71 besprechen Stefan Brink und Niko Härting unter anderem 2 interessante Entscheidungen des BVerwG und des BVerfG.
Die neue Podcastfolge steht ganz unter dem Motto: Wiedersehen macht Freude!
AVV, JCA oder beides?
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Aufsichts- und Prüfungsverfahren der Kartellbehörden gehören für viele Unternehmen nicht zum Alltag. Wenn es dann doch dazu kommt, geht dies mit einer erheblichen Offenbarungspflicht gegenüber den Kartellbehörden einher; die den Behörden zur Verfügung zustellenden Informationen umfassen oft auch solche, die die viele Unternehmen zum Umfang ihrer Geschäftsgeheimnisse zählen würden. In der Praxis kann es aber dazu kommen, dass gerade derartige Informationen von den Kartellbehörden mit einigen Konkurrenten am Markt geteilt werden. Da die Geschäftsgeheimnisse eines Unternehmens aber gerade nicht in die Hand von Konkurrenten kommen sollte kommt es immer wieder zum Streit. Über einen solchen Fall verhandelte der Bundesgerichtshof vor kurzem unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Nicht selten formulieren Unternehmen ihre Stellenausschreibungen noch immer geschlechtsspezifisch und suchen bspw. nach einer „Sekretärin“ oder „Bürokauffrau“, obwohl derartige Formulierungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässig sind.
Mit Urteil vom 29.11.2023 entschied das Oberlandesgericht Nürnberg, dass auch ein exzessiver DSGVO-Auskunftsanspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber nicht automatisch zum Rechtsmissbrauch führt. Dies gilt auch, wenn die Auskunft für den Arbeitgeber erheblichen Aufwand bedeutet. (OLG Nürnberg, Urt. v. 29.11.2023 – Az.: 4 U 347/21)
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