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Das LG Hildesheim hat im Urteil vom 09.01.2024 – 3 O 109/23 entschieden, dass ein Reseller, der Dienstleistungen seines Vertragspartners im eigenen Namen online vertreibt, für das Fehlen eines Kündigungsbutton auf der Website des Vertragspartners haftet.

Hintergrund

Die Beklagte ist eine Online-Verkaufsplattform, die diverse Dienstleistungen und Produkte Dritter als Resellerin vertreibt. Sie bot auch ein Online Abonnement für Gitarrenunterricht ihres Vertragspartners exklusiv und im eigenen Namen und auf eigener Rechnung an.

Nur auf der Webseite der Gitarrenschule waren die abonnierten Lehrmaterialen zu finden. Der Abschluss des Abonnements war dort jedoch nicht möglich. Bei Interesse an den beworbenen Gitarrenunterricht wurden man über entsprechende Bestellflächen auf die Webseite der Beklagten weitergeleitet. Ein Kündigungsbutton war auf der Webseite der Gitarrenschule ebenfalls nicht zu finden.

Das warf der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. dem Beklagten vor und klagte erfolgreich vor dem LG Hildesheim (die Beklagte hat bereits Berufung eingelegt).

Entscheidung

Hinsichtlich der Passivlegitimation rechnete das Gericht das Fehlen des Kündigungsbutton auf der Webseite der Gitarrenschule der Beklagten nach § 2 Abs. 1 S. 2 UKlaG nF (§ 4 Abs. 1 S. 2 UKlaG aF) bzw. § 8 Abs. 2 UWG zu. Die Beklagte hatte dem widersprochen und darauf verwiesen, dass sie nicht die Betreiberin der Webseite sei. Auch sei sie es, die für die Betreiberin der Gitarrenschule tätig sei und nicht umgekehrt.

Unter Beachtung der BGH Rechtsprechung zur Haftung für Affiliates (Urteil vom 26.1.2023 – I ZR 27/22), kam das LG Hildesheim jedoch zu dem Schluss, dass die Beklagte für die Verstöße ihres Vertragspartners haften müsse. Dadurch, dass das exklusiv von der Beklagten angebotene Abonnement faktisch nur über die Webseite der Gitarrenschule erreicht werde könne, habe die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb dorthin ausgelagert bzw. erweitert. So seien die Handlungen der Gitarrenschule der Beklagten zugutegekommen.

Hinsichtlich des Kündigungsbutton war unstreitig, dass ein solches auf der Webseite der Gitarrenschule fehlt. Das LG Hildesheim kam zu dem Schluss, dass die Webseite der Gitarrenschule den Abschluss des Abonnements und damit einem Dauerschuldverhältnis nach § 312k Abs. 1 S. 1 BGB ermöglicht und stellte hierzu fest:

„So war es Interessenten ohne genaue Kenntnis der Produkt-URL allein auf diesem Wege möglich, das Angebot der Beklagten zu erreichen und den Vertrag mit der Beklagten abzuschließen. Hierbei ist unerheblich, ob die Website allein von der GC Ventures UG und nicht (auch) von der Beklagten betrieben wird. Jedenfalls hatte die Beklagte die Pflicht, sorge dafür zu tragen, dass der Betreiber der Website eine Kündigungsfläche vorhält.“

Fazit

Auch wenn die Beklagte bereits Berufung eingelegt hat, ist jedenfalls den Resellern, die im eigenen Namen Dienstleistungen Dritter vertreiben, anzuraten die Erforderlichkeit eines Kündigungsbutton auf der Webseite ihrer Vertragspartner zu überprüfen.