28. August 2024
von Svenja Plonski & Anna Gauselmann
Mit Beschluss vom 13.12.2023 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die nach § 99 Abs. 1 BetrVG erforderliche Vorlage von Bewerbungsunterlagen an den Betriebsrat eines Unternehmens nun auch digital erfolgen kann. Der Arbeitgeber, der den Bewerbungsprozess um eine ausgeschriebene Stelle mithilfe eines Softwareprogramms digital durchführt, genügt seiner Pflicht zur Vorlage der Bewerbungsunterlagen an den Betriebsrat, indem er dem Betriebsrat ein umfängliches Einsichtsrecht einräumt. (BAG, Beschluss vom 13.12.2023, Az. 1 ABR 28/22)