CloudFlare haftet als CDN-Dienst als Täter einer Urheberrechtsverletzung
Der Kläger, ein mehrfacher Formel-1-Weltmeister, der nach einem schweren Skiunfall Ende 2023 öffentlich persönlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, hatte die Beklagte, die Zeitschrift „FREIZEIT REVUE“, wegen Teilen einer Presseberichterstattung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Anlass der Berichterstattung war der Besuch eines hohen kirchlichen Würdenträgers beim Kläger im Jahr 2016. Das LG Köln (GRUR-RS 2019, GRURRS Jahr 66198) hatte die Beklagte wegen Eingriffs in das Persönlichkeitsrechts des Klägers verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen: „Bevor sich der Geistliche verabschiedete, zeichnete er mit dem Daumen noch ein Kreuzzeichen auf S[…]s Stirn". Das OLG Köln hatte die Berufung gegen das Urteil zurückgewiesen. Die Beklagte habe der Öffentlichkeit einen Einblick in Vorgänge aus dem privaten Rückzugsort des Klägers gegeben („schützende Nest“), die dieser mit der Öffentlichkeit so nicht habe teilen wollen, ohne hierbei eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse erörtert zu haben.
Seit dem 1. Juli 2021 ist der neue Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) in Kraft. Der GlüStV regelt abschließend, welche Glücksspielformen in Deutschland erlaubnisfähig sind, und spiegelt damit gewissermaßen den „numerus clausus“ der erlaubnisfähigen öffentlichen Glücksspiele in Deutschland wider.
Die FIFA Fußball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland ist zwar lange vorbei, doch die Frage, welche Restriktionen auf Grund des EG-Beihilfenrechts bei der Finanzierung von Stadionprojekten in der EU zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu beachten sind, ist noch nicht beantwortet. Die Arbeit setzt sich intensiv mit dieser Problematik auseinander und untersucht, unter welchen Voraussetzungen staatliche Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Baus, des Betriebs und der Nutzung von Fußballstadien für den Profisport mit den beihilfenrechtlichen Vorschriften der Artt. 87 ff. EG zu vereinbaren sind.
1. Eine elektronische Bekanntgabe einer Verwaltungsentscheidung über das DFBnet-Postfach gegenüber einem Verein erfüllt die von der SpielO-NOFV für Entscheidungen eines Verwaltungsorgans geforderte Schriftform und setzt daher die Rechtsmittelfristen in Gang. 2. Die dem Verband als Spielleiter eingeräumte Befugnis berechtigt und verpflichtet ihn, nach billigem Ermessen zu prüfen und zu entscheiden, wie der der Meisterschaftsrunde zugrunde liegende sportliche Wettbewerb unter den durch die Pandemie geänderten Rahmenbedingungen bestmöglich erfüllt werden kann. Der Verband hat im Rahmen einer Einschätzungsprärogative und von Wertungsspielräumen das Recht, auch eine Entscheidung hinsichtlich der pandemiebedingten Spielplanänderung nach billigem Ermessen analog § BGB § 315 Abs. BGB § 315 Absatz 1 BGB zu treffen. 3. Die Änderung des Rahmenterminplans verletzt einen Fußballverein auch nicht in seinem Recht auf Wettbewerbsgleichheit, weil alle anderen Vereine der NOFV-Oberliga die gleiche Anzahl von Spieltagen zu absolvieren haben. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)
Mit diesem Beitrag soll zum einen mit dem Irrglauben aufgeräumt werden, dass Vorschriften zur Absicherung des Ein-Platz-Prinzips in Verbandsstatuten, die Gründung von privaten Sportligen o.ä. verhindern oder gar verbieten könnten. Ein anschauliches Beispiel, dass dies weder rechtlich noch faktisch möglich ist, lieferte jüngst die Gründung der European League of Football (ELF). Darüber hinaus soll gezeigt werden, dass die Berücksichtigung des Europäischen Sportmodells bei der kartellrechtlichen Bewertung von Regelungen und Maßnahmen von nationalen und internationalen Sportverbänden gegenüber Mitgliedern, die eine Konkurrenzliga wie die ESL gründen, entgegen der Auffassung von Heermann von entscheidender Bedeutung sein kann.
KI ist nicht neu, hat aber in diesem Jahr über niedrigschwellige Anwendungen wie ChatGPT, Midjourney, Bard u. v. m. Auch Einzug in deutsche Unternehmen gefunden. Was es dabei zu beachten gibt, lesen Sie im Beitrag von Marlene Schreiber und Elisabeth Marx.
Immer öfter bieten Unternehmen ihren potenziellen Kunden die Möglichkeit, in direkte Kommunikation über geschriebene Nachrichten zu treten. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über rechtliche Fragen bei der Einführung von Chat-Funktionen und Chatbots im E-Commerce.
Das Aufkommen des Metaverse wirft neue Fragen zum Datenschutz auf. Die DSGVO ist relevant, wenn der Metaverse-Betreiber in der EU tätig ist oder EU-Bürger anspricht. Die Verantwortung liegt beim Betreiber, aber auch Unternehmen, Agenturen und Hardware-Anbieter können verantwortlich sein. Datenschutzvereinbarungen und transparente Informationen für Nutzer über die Datenerhebung sind wichtig, ebenso wie die Wahrung der Rechte der Betroffenen.
Im Markenrecht stellen sich im Zusammenhang mit der verstärkten Nutzung von Marken in virtuellen Räumen einige spannende Fragen.
Im Metaverse sind vertrags- und wettbewerbsrechtliche Fragen von immenser Bedeutung. Welchem Recht unterliegen Verträge, die im Metaverse geschlossen werden? Wie unterscheiden sich metaverse-interne und metaverseexterne Verträge? Können Händler im Metaverse mit Händlern realer Güter konkurrieren? Viele Fragen sind derzeit noch offen, deren Beantwortung abzuwarten bleibt.
Das Urheberrecht im Metaverse betrifft sowohl den Schutz von Inhalten der Plattformbetreiber als auch von nutzergenerierten Inhalten. Der urheberrechtliche Schutz erstreckt sich auf Software und Programmierschnittstellen, während animierte Benutzeroberflächen häufig nicht geschützt sind. Sowohl Avatare als auch NFTs können urheberrechtlichen Schutz genießen. Verwertungshandlungen wie Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe spielen im Metaverse eine wichtige Rolle.