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Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom 3. November 2023 eine wegweisende Entscheidung bezüglich der Haftung von CloudFlare und ähnlichen Dienstleistern für Urheberrechtsverletzungen getroffen. CloudFlare wurde aufgrund der von ihnen erbrachten Dienstleistungen der Täterhaftung für Urheberrechtsverletzungen ohne Privilegierung nach dem Telemediengesetz (TMG) verurteilt. Das Gericht bestätigte einen Unterlassungsanspruch aufgrund der Nutzung des Content Delivery Networks (CDN) von CloudFlare, nicht jedoch für den DNS-Resolver. Das Urteil stellte fest, dass der DNS-Resolver nicht wesentlich zum Zugänglichmachen der rechtsverletzenden Inhalte beitrug, während der CDN-Service eine zentrale Rolle spielte.

Das OLG Köln präzisierte die Kriterien für eine täterschaftliche Haftung von Intermediären nach Aufgabe der Störerhaftung durch den Bundesgerichtshof (BGH). Es betonte die Bedeutung einer „zentralen Rolle“ bei der Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Inhalte für die Annahme einer Täterhaftung. CloudFlare wurde für seinen CDN-Service als täterschaftlich haftend angesehen, da dieser unmittelbar kausal zur Wiedergabe der Inhalte beitrug. Das Gericht legte auch die Kriterien für die Vorsätzlichkeit des Handelns fest, wobei es CloudFlare vorwarf, nicht unverzüglich auf Hinweise von Rechteinhabern reagiert zu haben.

Obwohl CloudFlare sich auf eine Haftungsprivilegierung nach dem TMG berief, verweigerte das OLG Köln diese Privilegierung, da CloudFlare nicht darlegte, dass sein CDN-Dienst ausschließlich der Durchleitung von Daten oder der kurzzeitigen Zwischenspeicherung diente. Das Urteil erweitert die Möglichkeiten der Rechteinhaber, gegen rechtsverletzende Intermediäre vorzugehen, und erhöht das Schadensersatzrisiko für ausländische Dienstleister, die sich der Haftung entziehen wollen. Insgesamt schärft das Urteil die Konturen der urheberrechtlichen Täterhaftung von Intermediären und stärkt die Position der Rechteinhaber im Kampf gegen Rechtsverletzungen im Internet.