Keine Panoramafreiheit für Drohnenaufnahmen von Kunstwerken
Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in seinem Urteil vom 23.10.2024 - I ZR 67/23 - Pressmitteilung über die urheberrechtliche Zulässigkeit von Drohnenaufnahmen entschieden, auf denen öffentlich zugängliche Kunstwerke abgebildet waren. Da für diese Aufnahmen die Panoramafreiheit nicht gilt, betrachtet der BGH sie als urheberrechtlich unzulässig.