YouTube „Strike-Verfahren“ ersetzt keine ordnungsgemäße Abmahnung
Zur Beseitigung urheberrechtsverletzender Inhalte bietet YouTube Rechteinhabern die Möglichkeit eines plattforminternen Reportsystems, durch welches das sog. „Strike-Verfahren“ eingeleitet wird. Nun entschied das OLG Köln, dass die Einleitung des (berechtigten) Strike-Verfahrens allein noch nicht genügt, um alle Vorrausetzungen für ein volles Obsiegen in einem späteren Prozess zu sichern.