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Wenn via Google-Ads Pishing-Anzeigen unter Angabe fremder Marken geschaltet werden, können Markeninhaber Google als Störerin nach der DSA in Anspruch nehmen.

Der Digital Services Act der EU soll ein sicheres Internet schaffen und erlegt Anbietern bestimmter Online-Dienste daher diverse Pflichten auf. Ein aktuelles Beispiel zeigt, welche Auswirkungen die Verordnung auch auf das Markenrecht haben kann und wie dies Markeninhabern bei der rechtswidrigen Nutzung ihrer Marke durch Dritte bei Google helfen kann.

I.           Was war geschehen?

Die Verfügungsklägerin Skinport GmbH, betreibt einen Online-Marktplatz zum Kauf und Verkauf von Skins für verschiedene Computerspiele, darunter auch Counter-Strike: Global Offensive (kurz: CSGO). Zugleich ist sie Inhaberin der Unionsmarke „Skinport“ und Anzeigenkundin bei der Verfügungsbeklagten Google Ireland Limited. Seit 2019 schaltete die Skinport über „Google Ads“ Werbeanzeigen die Nutzern bei Eingabe bestimmter Suchbegriffe angezeigt werden und auf die Webseite des Unternehmens – skinport.com – weiterleiten.

Im Jahr 2023 wurde die Skinport GmbH auf diverse Pishing-Anzeigen aufmerksam. Dritte schalteten, ebenfalls über Google-Ads, Webeanzeigen, die zwar die Webseite der Verfügungsklägerin – skinport.com – auswiesen, allerdings auf falsche Landing-Pages weiterleiteten. Auf diese Art und Weise versuchten die Drittanbieter Account- und Zahlungsdaten von Skinport-Kunden abzugreiffen. Die Skinport GmbH verlangte daraufhin von Google es zu unterlassen, ohne ihre Einwilligung für Werbeanzeigen Dritter das Zeichen „Skinport“ zu nutzen.

Da Google jedoch auf die Abmahnung der Skinport hint keine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben wollte, sah sich Skinport gezwungen gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Das LG Düsseldorf untersagte Google im einstweiligen Verfügungsverfahren, das Zeichen „Skinport“ ohne Einwilligung der Inhaberin für Werbeanzeigen Dritter zu verwenden. Den von Google gegen die einstweilige Verfügung erhobenen Widerspruch wies das Landgericht (Az. 2a O 112/23) nun als unbegründet zurück.

II.         Google der Störer

Das Gericht stellt klar, dass Google zwar nicht als Täterin oder Teilnehmerin hafte, allerdings Störerin im Sinne des Art. 6 Abs. 1 DSA sei.

Die Werbeanzeigen der Dritten bei Google stellen eine geschäftsmäßige Nutzung des Zeichens von Skinport und damit – da diese ohne Einwilligung von Skinport erfolgte – eine Verletzung ihrer Markenrechte dar.  Google stelle als Online-Suchmaschine zwar nur die Möglichkeit zur Verfügung Werbeanzeigen zu schalten und ist daher weder selbst Täterin der Markenverletzung, noch Teilnehmerin, da dies jedenfalls einen bedingten Vorsatz hinsichtlich einer Gehilfenstellung erfordert hätte.

Bei Google handele es sich aber jedoch um eine Vermittlungsdienstleisterin im Sinne des Digital Services Act, die bereitgestellte Informationen im Auftrag ihrer Nutzer speichere. Diese haben zunächst kleine Verpflichtung, die ihnen bereitgestellten Daten zu überwachen und auf Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen. Außerdem bestehe nach Art. 6 DSA auch keine Haftung für von Nutzern bereitgestellte Informationen, soweit ein Diensteanbieter keine tatsächliche Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit habe.

Davon unberührt sei jedoch, die Möglichkeit mitgliedsstaatlicher Justiz- und Verwaltungsbehörden von Diensteanbietern zu verlangen, bestimmte Zuwiderhandlungen abzustellen oder zu verhindern. Da zum Schutz des geistigen Eigentums in der EU Rechtsinhaber im Falle der (drohenden) Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine gerichtliche Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen kann, deren Dienste von einem Dritten zwecks dieser Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden, löste das Abmahnschreiben von Skinport nach Ansicht des LG Düsseldorf eine Störerhaftung von Google als Suchmaschinenbetreiberin aus. Aus dem Abmahnschreiben sei Google hinreichend konkret über die Rechtsverletzungen in Kenntnis gesetzt worden, sodass Google als Störer zur Beseitigung und Unterlassung der Rechtsverletzungen verpflichtet gewesen war.

III.        Was folgt daraus für Markeninhaber?

Sollten Markeninhaber eine Verletzung ihres geschützten Kennzeichens bei Google feststellen, sollten sie umgehend handeln und Google auf die Rechtsverletzung hinweisen, sowie zur Beseitigung- und Unterlassung auffordern. Das Landgericht begründete schlüssig, dass durch die erste Abmahnung der Verfügungsklägerin gegenüber Google bereits die Störerhaftung des Unternehmens für spätere Markenverletzungen ausgelöst worden ist und Google als Suchmaschinenbetreiber hinreichend über klare Rechtsverletzungen in Kenntnis gesetzt wurde. Für alle danach gemeldeten, kerngleichen Verstöße, hafte sie entsprechend.

Die Kenntniserlangung setz dabei nicht voraus, dass jede einzelne, kerngleiche Verletzung einem Unternehmen erst zur Kenntnis gebracht werden muss. Ein effektiver Schutz von Markeninhabern laufe nach dem Landgericht sonst ins Leere, da die Markeninhaber jede Markenverletzung ansonsten erst hinzunehmen hätten.  Kann Google durch die Abmahnung ohne weiteres erkennen, dass die Prüfpflicht allein solche Werbeanzeigen umfasse, welche die konkrete Rechtsverletzungen – im vorliegenden Fall die Werbeanzeige der Domain skinport.com ohne tatsächliche Verlinkung auf diese –  auswiesen, genügt dies.

Handeln Markeninhaber nicht, droht ihnen eine nachhaltige Schädigung der Kennzeichnungskraft und Wertschätzung ihrer Marke, die nachträglich nicht oder jedenfalls nur schwer beseitigt werden könnten.