EuG erklärt Entscheidung des EUIPO im Streit um ein Lego-Geschmacksmuster für nichtig
Es sei Sache des Antragsstellers des Nichtigkeitsverfahrens, nachzuweisen, und Sache des EUIPO, festzustellen, dass alle Erscheinungsmerkmale ausschließlich durch die technische Funktion bedingt sind.
