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Nahezu jede erdenkliche App bietet heutzutage kostenpflichtige Abonnements an. Um Verbraucher vor unbedachten Verträgen zu schützen, hält das BGB daher eine Vorschrift zur Gestaltung von Schaltflächen bereit, mittels derer solche Abos abgeschlossen werden. Das KG hatte nun zu entscheiden Urteil vom 05.11.2024 – 5 UKl 5/24, ob die Aufschrift „Kostenloses Probeabo starten Easy testen, easy beenden“ diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Hintergrund

Die Klägerin ist ein nach dem UKlaG eingetragener qualifizierter Verbraucherverband. Sie geht gegen den Anbieter der App Blinkist vor, einem Service, der insbesondere Bücher in ihren wichtigsten Kernaussagen zusammenfasst.

Streitig zwischen den Parteien ist die Gestaltung des Buttons zum Starten eines Probeabonnements auf iOS-Geräten, das sich, bei ausbleibender Kündigung, nach sieben Tagen automatisch in ein kostenpflichtiges Jahresabonnement verlängert. Kunden müssen zum Abschluss dessen zunächst einen grünen Button betätigen mit der Aufschrift „Kostenloses Probeabo starten Easy testen, easy beenden“. Daraufhin werden sie in den App Store weitergeleitet und müssen dort das Abonnement abermals bestätigen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Gestaltung des ersten Abo-Buttons den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB nicht gerecht werde. Denn schon in der Betätigung dieses ersten Buttons gebe der Kunde eine Willenserklärung ab, die unmittelbar zu einem Vertragsschluss führen könne. Kunden gegenüber werde durch die Darstellung des Buttons jedoch nicht deutlich, dass sie sich zu einer Zahlung verpflichteten.

Die beklagte ist demgegenüber der Auffassung, der Button „Kostenloses Probeabo starten Easy testen, easy beenden“ sei nicht Teil des Bestellprozesses. Der Vertragsschluss erfolge erst durch die Bestätigung im App-Store. Dies entspreche auch den Blinkist-AGB, nach denen nur die Bestätigung im App Store als Teil des Vertragsschlusses akzeptiert werde.

Zustimmung des Kammergerichts

Der Auffassung der Beklagten stimmt das Kammergericht im Wesentlichen zu.

Grundsätzlich richtig sei, dass bei Bestellungen, die über eine Schaltfläche erfolgten, diese Schaltfläche unmissverständlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden Formulierung beschriftet sein müsse. Der Verbraucher solle sich dadurch im Klaren darüber sein, dass die Betätigung der Schaltfläche eine Zahlungsverpflichtung nach sich ziehe.

Diese, in § 312j Abs. 3 BGB niedergelegte, Verpflichtung erfasse jedoch nur die unmittelbare Bestellsituation, also nur jenen Moment unmittelbar vor der Abgabe der auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages gerichteten Willenserklärung. Bei mehrschrittigen Bestellprozessen, gebiete es der Zweck der Vorschrift, zur Vermeidung von Verwirrung und Intransparenz, dass die Vorschrift nur für die letzte, vom Verbraucher zu betätigende Schaltfläche gelte.

Vorliegend werde der tatsächliche Bestellvorgang erst durch eine Bestätigung im App-Store finalisiert. Aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts könne die Gestaltung auch nicht dahingehend verstanden werden, dass der in Frage stehende Button bereits eine Willenserklärung darstelle, die dann später durch eine Bestätigung im App Store nur noch bekräftigt werde.

Die Beschriftung „Kostenloses Probeabo starten Easy bestellen, easy beenden“ sei erkennbar nur auf das Probeabo selbst gerichtet. „Starten“ sei dabei nicht gleichzusetzen mit „bestellen“. Der Anwendungsbereich des § 312j Abs. 3 BGB sei daher nicht eröffnet. Der von dem Kläger geltend gemachte Unterlassungsansprüche scheide daher aus.

Fazit

Im Grunde ist das Gesetz eindeutig. Bestellbuttons im Internet müssen klar erkennbar machen, dass ihre Betätigung eine Zahlungspflicht nach sich zieht. Das Urteil des Kammergerichts zeigt allerdings auch, dass nicht jeder vermeintliche Bestellbutton eine „Schaltfläche“ im Sinne des § 312j Abs. 3 BGB ist. Insbesondere im Zuge einer Abmahnung sollte daher unbedingt geprüft werden ob es sich um einen mehrschrittigen Bestellprozess handelt, sodass vorhergehende Schaltflächen womöglich aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes fielen. Außerdem darf nicht vorschnell von einer Zahlungspflicht ausgegangen werden, wenn der „Bestellbutton“ sich in Wirklichkeit nur auf den kostenlosen Teil eines sonst kostenpflichtigen Abonnements bezieht.