Ein Chatbot auf Abwegen – Haftung für KI-Antworten
Das OLG Hamm hat im Urteil vom 12.5.2026 – 4 UKl 3/25 entschieden, dass die Antworten eines Chatbots ihrem Anwender als eigenes Verhalten zuzurechnen sind. Verletzen solche Antworten wettbewerbsrechtliche Vorschriften, stellt dies demnach eine eigene Wettbewerbsverletzung des Anwenders dar.