Das OLG Hamm hat im Urteil vom 12.5.2026 – 4 UKl 3/25 entschieden, dass die Antworten eines Chatbots ihrem Anwender als eigenes Verhalten zuzurechnen sind. Verletzen solche Antworten wettbewerbsrechtliche Vorschriften, stellt dies demnach eine eigene Wettbewerbsverletzung des Anwenders dar.
Falsche Fachärzte
Die Aesthetify GmbH ist ein in Deutschland tätiges Unternehmen für Schönheitsbehandlungen. Auf ihrer Webseite bewirbt sie diverse minimalinvasive Beautytherapien wie Laser-Treatments und Hyaluron- oder Botox-Behandlungen. Um ihr Angebot zeitgemäß zu vermarkten, setzte die Aesthetify GmbH einen KI-Chatbot ein, durch den Fragen von Besuchern in Echtzeit beantwortet werden sollten.
Der Chatbot schlug dabei jedoch über die Stränge. Auf die Frage hin ob die beiden Geschäftsführer der Beklagten, „Dr. Rick“ und „Dr. Nick“, Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie seien, bejahte der Chatbot und gab an, beide hätten „das nötige Fachwissen und die Erfahrung, um individuelle ästhetische Behandlungen anzubieten und durchzuführen“. Auf weitere Nachfragen gab der Chatbot an, beide seien Fachärzte für ästhetische Medizin und ästhetische Behandlungen. Das Problem: Dr. Rick und Dr. Nick sind zwar Ärzte, über Facharzttitel verfügen sie jedoch nicht.
Dies nahm ein Abmahnverein zum Anlass um die Aesthetify GmbH zunächst auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Daraufhin wurde der Chatbot zunächst deaktiviert und anschließend, nach erfolgter Anpassung, wieder aktiviert. Fortan antwortete der Chatbot auf Fragen zum Thema Facharzt neutral. Auch räumte die Aesthetify GmbH die unzutreffenden Aussagen des Chatbots ein, sträubte sich jedoch gegen die Abgabe einer Unterlassungserklärung. So gelangte das Verfahren schließlich auf dem Klageweg vor das OLG Hamm. Der Kläger verlangte insbesondere, die in Rede stehenden Angaben zu unterlassen.
Unternehmen haftet für KI-Antwort
Wer sich wundert, dass eine erstinstanzliche Klage direkt vor einem OLG verhandelt wird, sei in diesem Fall auf § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG hingewiesen. Nach dieser Vorschrift ist für Klagen nach dem UKlaG, wie es hier der Fall ist, das Oberlandesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Im Streitfall machte der Kläger gegenüber der Beklagten, die ihren Sitz in Recklinghausen hat, Unterlassungsansprüche aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG geltend, so dass danach die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm begründet war.
Das OLG Hamm gestand dem Kläger auch den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu. Bei den beanstandeten Aussagen des Chatbots handele es sich um unlautere und damit unzulässige geschäftliche Handlungen. Keinen Zweifel hatte das Gericht daran, dass es sich bei den Antworten des Chatbots um geschäftliche Handlungen der Beklagten handelte, da diese hinreichenden Bezug Dienstleistungen der Beklagten gehabt hätten. Wichter noch ist aber die Einschätzung des Gerichts, die Angaben des Chatbots seien ein „Verhalten“ der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Geschäftliche Handlung (juristischer) Personen könnten nämlich auch technisch gestützt oder automatisiert vorgenommen werden. Entscheidend sei dabei, ob die dahinterstehende Person einerseits für das technische Hilfsmittel verantwortlich sei und andererseits hinreichenden Einfluss auf dieses nehmen könne.
Im vorliegenden Fall gab die Beklagte hierzu an, die KI arbeite weitgehend autonom und arbeite nicht gesteuert oder kontrolliert. Darin sah das Gericht jedoch nur den Hinweis, dass einzelne Antworten nicht unmittelbar gesteuert würden. Die tatsächliche Umstellung des Chatbots aber weise darauf hin, „dass die Beklagte dem Chatbot für die Beantwortung von Nutzeranfragen gezielte Vorgaben machen konnte“, nämlich durch die Implementierung einer entsprechenden Prompt-Anweisung und eines nachgelagerten Keword-Filters.
Das Gericht stellte damit auch klar, dass es vorliegend nicht um Fragen wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten gehe. Eine Auseinandersetzung mit diesen sei nur relevant, „wenn der Verletzer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen“. Die KI aber, stelle schon keinen „Dritten“ dar. Es gehe vielmehr um die Haftung des Beklagten für einen von ihm begangenen Wettbewerbsverstoß.
Praxishinweis
Der Einsatz von KI ist weithin gängige Praxis geworden und immer dann begrüßenswert, wenn dadurch Effizienzgewinne eintreten. Das dabei weiterhin übliche „Black-Box-Problem“, bei dem in der Regel nicht geprüft werden kann, was der Algorithmus in der Phase zwischen Input und Output mit den gewonnenen Informationen tut, bewahrt Anwender jedoch nicht vor wettbewerbsrechtlichen Folgen. Solange das Wirken einer KI durch ihren Anwender hinreichend beeinflusst werden kann, ist diesem ihr Ergebnis als eigenes Verhalten zuzurechnen. Da bei der Einrichtung von KI-Assistenten kaum jede Antwort der KI vorhergesehen werden kann, entsteht so zunächst ein unberechenbares Risiko, denn vermutlich erfahren Anwender von einer Wettbewerbsverletzung ihrer KI erst durch den „fehlerhaften“ Output. Umso wichtiger ist es dann, zügig zu handeln. Wer sich in diesem Zusammenhang mit Unterlassungsforderungen konfrontiert sieht, tut gut daran sich umfassend rechtlich beraten zu lassen um weitere Verstöße zu vermeiden und das Haftungsrisiko zu minimieren.