CloudFlare haftet als CDN-Dienst als Täter einer Urheberrechtsverletzung
AVV, JCA oder beides?
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Aufsichts- und Prüfungsverfahren der Kartellbehörden gehören für viele Unternehmen nicht zum Alltag. Wenn es dann doch dazu kommt, geht dies mit einer erheblichen Offenbarungspflicht gegenüber den Kartellbehörden einher; die den Behörden zur Verfügung zustellenden Informationen umfassen oft auch solche, die die viele Unternehmen zum Umfang ihrer Geschäftsgeheimnisse zählen würden. In der Praxis kann es aber dazu kommen, dass gerade derartige Informationen von den Kartellbehörden mit einigen Konkurrenten am Markt geteilt werden. Da die Geschäftsgeheimnisse eines Unternehmens aber gerade nicht in die Hand von Konkurrenten kommen sollte kommt es immer wieder zum Streit. Über einen solchen Fall verhandelte der Bundesgerichtshof vor kurzem unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Rechtsfragen zur Werbung anlässlich der Fußball Europameisterschaft 2024
Nicht selten formulieren Unternehmen ihre Stellenausschreibungen noch immer geschlechtsspezifisch und suchen bspw. nach einer „Sekretärin“ oder „Bürokauffrau“, obwohl derartige Formulierungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässig sind.
Mit Urteil vom 29.11.2023 entschied das Oberlandesgericht Nürnberg, dass auch ein exzessiver DSGVO-Auskunftsanspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber nicht automatisch zum Rechtsmissbrauch führt. Dies gilt auch, wenn die Auskunft für den Arbeitgeber erheblichen Aufwand bedeutet. (OLG Nürnberg, Urt. v. 29.11.2023 – Az.: 4 U 347/21)
Wir sprechen mit Jan Wittrodt, Director Legal Privacy and AI von Zalando.
I. ISU - Unvereinbarkeit sportverbandlicher Vorabgenehmigungsregeln mit EU-Kartellrecht II. Super League - Unvereinbarkeit der derzeitigen Super League-Verbote durch FIFA und UEFA mit EU-Kartellrecht III. Royal Antwerpen (UEFA Home Grown Player rule) - Unvereinbarkeit der UEFA-Home-Grown-Regeln mit EU-Kartellrecht und Arbeitnehmerfreizügigkeit
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In Folge 68 ist die Fachanwältin für Verkehrsrecht Sölen Izmirli aus Hamburg zu Gast.
Der Kläger, ein mehrfacher Formel-1-Weltmeister, der nach einem schweren Skiunfall Ende 2023 öffentlich persönlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, hatte die Beklagte, die Zeitschrift „FREIZEIT REVUE“, wegen Teilen einer Presseberichterstattung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Anlass der Berichterstattung war der Besuch eines hohen kirchlichen Würdenträgers beim Kläger im Jahr 2016. Das LG Köln (GRUR-RS 2019, GRURRS Jahr 66198) hatte die Beklagte wegen Eingriffs in das Persönlichkeitsrechts des Klägers verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen: „Bevor sich der Geistliche verabschiedete, zeichnete er mit dem Daumen noch ein Kreuzzeichen auf S[…]s Stirn". Das OLG Köln hatte die Berufung gegen das Urteil zurückgewiesen. Die Beklagte habe der Öffentlichkeit einen Einblick in Vorgänge aus dem privaten Rückzugsort des Klägers gegeben („schützende Nest“), die dieser mit der Öffentlichkeit so nicht habe teilen wollen, ohne hierbei eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse erörtert zu haben.