Neue Entscheidung zum GeschGehG
Jemand, der ein Geschäftsgeheimnis – hier eine Kundenliste des ehemaligen Arbeitgebers - verwendet, um den Inhaber zur Begleichung von offenen Forderungen zu bewegen, nutzt es im Sinne des § 2 Nr. 3 GeschGehG mittelbar.
