Das neue Aktienrecht tritt am 1. Januar 2023 in der Schweiz in Kraft. Für Kapitalgesellschaften gelten flexiblere Organisations- und Kapitalvorschriften, wie die Einführung des Kapitalbandes oder die virtuelle Generalversammlung.
Einleitung
Nach kleineren Revisionen folgt nun das Inkrafttreten der sog. grossen Aktienrechtsrevision. Der Startschuss zur Revision des Aktienrechts wurde bereits 2005 vom Bundesrat gegeben. Ende 2007 legte der Bundesrat einen erläuternden Bericht und einen Vorentwurf für eine Revision des Aktienrechtes vor. Im Jahr 2014 wurde die Revision des Aktienrechts in die Vernehmlassung geschickt. Ziel der grossen Aktienrechtsrevision ist die Modernisierung und Anpassung an die wirtschaftlichen Bedürfnisse der nächsten Jahre.
Wir verschaffen Ihnen einen Überblick über einige der wesentlichsten Änderungen im Bereich des Aktienkapitals, der Aktionärsrechte und der Organisation der Gesellschaft:
Kapital
Im neuen Aktienrecht soll die Kapitalbasis allgemein flexibler ausgestaltet werden. Dazu stehen neu folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Aktienkapital in Fremdwährung: Das Aktienkapital ist neu in einer Fremdwährung möglich, wenn sie für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft wesentlich ist, zum Zeitpunkt der Errichtung einen Wert von mindestens CHF 100’000 aufweist (aktueller Tageskurs im Gründungszeitpunkt), Buchhaltung und Rechnungslegung in der Fremdwährung geführt wird und die Fremdwährung gemäss Bundesrat zulässig ist. Als solche gelten derzeit US-Dollar (USD), Euro (EUR), Britisches Pfund (GBP) und Japanischer Yen (JPY). In der Vernehmlassung wurde zwar vereinzelt gefordert, beispielsweise auch Kryptowährungen zuzulassen. Der Bundesrat verzichtete aber auf eine Erweiterung der Liste der zulässigen Fremdwährungen.
- Kapitalband: Für eine flexible Anpassung der Kapitalstruktur ermöglicht das Kapitalband den Unternehmen insbesondere eine vereinfachte Beschaffen von Eigenkapital und dessen Beseitigung bei Überkapitalisierung. So können die Statuten den Verwaltungsrat ermächtigen während einer Dauer von längstens fünf Jahren das Aktienkapital innerhalb einer Bandbreite (Kapitalband) nach oben oder unten zu verändern (Art. 653s Abs. 1 revOR). Das Kapitalband ist ein neues Rechtsinstitut und ersetzt als solches die bisherige genehmigte Kapitalerhöhung nach Art. 651 ff. OR.
- Zwischendividenden: Die Generalversammlung kann neu gestützt auf einen Zwischenabschluss die Ausrichtung einer Zwischendividende beschliessen (Art. 675a Abs. 1 revOR). So lässt sich beispielsweise innerhalb eines Konzerns leichter Liquidität verschieben oder den Aktionären, die aufgrund ihrer Herkunft Quartalsdividenden gewöhnt sind, quartalsweise Dividenden ausschütten.
- Sachübernahmevorschriften: Nach bisherigem Recht gilt die (beabsichtigte) Sachübernahme von Aktionären oder diesen nahe stehenden Personen als qualifizierter Tatbestand. Neu gelten Sachübernahmen nicht mehr als qualifizierte Tatbestände, womit die Anwendbarkeit besonderer Vorschriften wegfällt.
- Rückerstattungspflicht: Als «Ersatz» für die Abschaffung der Sachübernahmevorschriften wurde die Rückerstattungspflicht griffiger gestaltet. Übernimmt nämlich die Gesellschaft von Aktionären, Mitgliedern des Verwaltungsrats, mit der Geschäftsführung befassten Personen und Mitgliedern des Beirats sowie ihnen nahestehenden Personen (sowie faktischen Organen) Vermögenswerte oder schliesst sie mit diesen sonstige Rechtsgeschäfte ab, so werden diese Personen rückerstattungspflichtig, soweit ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht (vgl. Art. 678 Abs. 2 revOR).
- Verrechnungsliberierung: Umstritten war bisher, ob eine Verrechnungsliberierung mit Forderungen möglich sei, welche nicht oder nicht vollständig durch Aktiven der Gesellschaft gedeckt sind. Art. 634a Abs. 2 revOR schafft nun Klarheit und statuiert die Zulässigkeit der Verrechnungsliberierung mit nicht werthaltigen Forderungen. Im Gegenzug sind die betreffende Forderung, der Name des Aktionärs und die ihm zukommenden Aktien in den Statuten zu publizieren.
Grundsätzlich sind Statutenänderungen betreffend das Aktienkapital in Fremdwährung oder das Kapitalband erst nach Inkrafttreten des neuen Aktienrechts möglich. Statutenbestimmungen können aber bedingt beschlossen werden, nämlich unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Revision des Aktienrechts in Kraft tritt. Beim Handelsregister angemeldet werden kann die entsprechende Statutenänderung, sobald das neue Aktienrecht in Kraft getreten ist.
Stärkung der Aktionärsrechte
Obschon die neuen Bestimmungen zwischen börsenkotierten und nicht börsenkotierten Gesellschaften unterscheiden, werden die Voraussetzungen zur Einberufung einer Generalversammlung («GV») und Traktandierung von Verhandlungsgegenständen für Aktionäre generell erleichtert. Auch die Schwellenwerten der Kapital- oder Stimmrechtsbeteiligung für Auskünfte ausserhalb der GV, Einsicht in die Geschäftsbücher der Gesellschaft sowie das Verlangen einer Sonderuntersuchung oder einer Auflösungsklage werden herabgesetzt.
Durchführung der Generalversammlung
Gemäss bisherigem Aktienrecht können GV nur in physischer Anwesenheit der Aktionäre respektive durch einen ihrer Vertreter durchgeführt werden. Spätestens die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass diese Regelung dringend einer Flexibilisierung bedarf. Schon während der Corona-Pandemie konnten GV mittels Notverordnungen (Covid-19-Verordnung 2 und Covid-19-Verordnung 3) virtuell durchgeführt werden. Diese Form der Durchführung wird neben anderen neu im Gesetz verankert. Neu können GV demnach neben der rein physischen Durchführung auch wie folgt erfolgen:
- Virtuelle Durchführung: Diese Form der Durchführung bedarf einer Statutenbestimmung. Zusätzlich bedarf es einiger technischer Anforderungen, womit z.B. die Identität der Teilnehmer technisch überprüfbar ist oder die Voten unmittelbar übertragen und unverfälscht erfolgen können.
- Schriftliche Durchführung: Die Beschlussfassung erfolgt auf schriftlichem Weg, nämlich entweder über den Zirkularbeschluss, bei dem sämtliche Aktionäre ausdrücklich handschriftlich oder qualifiziert elektronisch zustimmen, oder über die Urabstimmung, wobei die Stimmberechtigten Stimmzettel zugestellt bekommen und diese innert Frist ausgefüllt abgeben müssen. Letztere Form der Durchführung ist auch ohne statutarische Grundlage zulässig.
- Hybride Durchführung: Es findet zwar vor Ort eine GV statt, Teilnehmende können nun aber auch virtuell teilnehmen. Auf diese Weise können GV auch an mehreren Tagungsorten stattfinden. Die hybride Durchführung ist zwar ohne Erwähnung in den Statuten zulässig, die technischen Anforderungen an die virtuelle Durchführung müssen hier aber genauso erfüllt werden.
- Im Ausland: Die Statuten müssen vorsehen, dass die GV im Ausland durchgeführt werden kann. Sollen mehrere Tagungsorte in der Schweiz und im Ausland möglich sein, sollten die Statuten entsprechend angepasst werden.
Interessenkonflikte und Finanzverantwortung des Verwaltungsrates
Bereits heute sind die Mitglieder des Verwaltungsrates («VR») aufgrund ihrer Sorgfalts- und Treuepflicht gehalten, Interessenkonflikte so weit wie möglich zu vermeiden. Diese Pflicht wird neu im Sinne einer guten Corporate Governance im Gesetz verankert: Mitglieder des VR und der Geschäftsleitung haben den Gesamt-VR unverzüglich und vollständig über sie betreffende Interessenkonflikte zu informieren. Der Verwaltungsrat ergreift dann die Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft nötig sind (Art. 717a Abs. 1 und 2 revOR). Die Einzelheiten, samt klarer Verfahrensabläufe, sind im Organisationsreglement umzusetzen.
Neu bestehen auch explizite Handlungspflichten des Verwaltungsrates zur Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft und der Überwachung der künftigen Zahlungsfähigkeit. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit muss der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit ergreifen. Hier vermitteln die neuen Bestimmungen klare Vorgaben und damit Rechtssicherheit. So kann z.B. auf die Benachrichtigung des Gerichts verzichtet werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung spätestens 90 Tage nach Vorliegen der geprüften Zwischenbilanzen behoben werden kann und die Überschuldung dadurch nicht wesentlich erhöht wird (Art. 725b Abs. 4 revOR).
Handlungsempfehlungen
Schon jetzt kann von den Möglichkeiten des neuen Aktienrechts profitiert werden. Damit können Unternehmen, die jetzt eine Statutenänderung beschliessen müssen, die Statuten auch für die Zeit nach 01. Januar 2023 in einem Aufwisch anpassen. So können Neuerungen «terminiert» beschlossen werden (sog. terminierte Statutenänderung), sofern es sich um nicht-publikationspflichtige Tatsachen handelt (bspw. virtuelle GV).
Die Anmeldung aller weiteren Statutenänderungen, die im Zusammenhang mit der Aktienrechtsrevision stehen, ist erst nach Inkrafttreten des neuen Aktienrechts möglich. Wer dennoch die Statuten im Bereich von publikationspflichtigen Tatsachen bereits vor Inkrafttreten der Aktienrechtsrevision anpassen möchte, so besteht die Möglichkeit eines bedingten Statutenänderungsbeschlusses. Dabei werden die Statutenbestimmung unter der aufschiebenden Bedingung beschlossen, dass die Revision des Aktienrechts in Kraft tritt. Beim Handelsregister angemeldet werden kann die entsprechende Statutenänderung aber erst, wenn das neue Aktienrecht in Kraft tritt.
Es wird empfohlen, Statuten und Organisationsreglemente auf deren Aktualität hin zu überprüfen. Sollten sie nicht mit den neuen Bestimmungen des Aktienrechts nicht vereinbar sein, treten diese Bestimmungen zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Aktienrechts, also am 1. Januar 2025, ausser Kraft. Bei Fragen zur Anpassungen der Statuten und notariellen Dienstleistungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Quellen