Der E-Commerce boomt weiterhin! Für das Jahr 2023 wird ein Rekordgesamtumsatz von rund 90 Milliarde Euro prognostiziert und würde sich damit im Vergleich zum Vor- Pandemiejahr 2018 fast verdoppeln. In unserer langjährigen Beratungspraxis beim Kauf und Verkauf von Onlineshops haben sich einige immer wiederkehrenden Fragestellungen abgezeichnet, die wir in diesem Beitrag erläutern wollen.
Während diverse SaaS-Lösungen oder Online-Marktplätze die Einrichtung eines Onlineshops leichter denn je gemacht haben, kann auch der Kauf eines bestehenden Onlineshops einen lohnenden Einstieg darstellen. Der Käufer profitiert von einem bestehenden Kundenstamm, übernimmt mit den Rezensionen auch den guten Ruf des Shops und kann im besten Fall auf ein gutes Suchmaschinenranking setzen.
Grundlagen des Online-Shop-Kaufs
Zu unterscheiden sind Share-Deal und Asset-Deal:
- Wie bei jedem Unternehmenskauf können zum einem die Anteile an einem Shop anteilig oder vollständig erworben werden (sog. Share-Deal). Da ein Einzelunternehmen keine Anteile besitzt, sind Share-Deals nur bei Personen- (GbR, OHG, KG) und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) möglich.
- Zum anderen kann der Käufer auch die einzelnen Wirtschaftsgüter des Unternehmens, wie Rechte oder Vorräte (sog. Asset-Deal) anteilig oder vollständig erwerben.
Der Erwerb durch einen Share-Deal ist bei Online-Shops häufig einfacher umzusetzen, da das Unternehmen als Entität übernommen wird und die Gesellschaft unverändert bestehen bleibt. Ein entscheidender Vorteil besteht darin, dass Verträge, die für den Weiterbetrieb des Unternehmens unerlässlich sind (Lieferantenverträge, Softwaremietverträge) weiterhin bestehen bleiben. Zu prüfen, ist aber, ob sich der Vertragspartner das Recht vorbehalten hat, bei einem Inhaberwechsel den Vertrag außerordentlich zu kündigen (sog. Change-of-Control-Klausel). Häufig kann ein Verzicht auf das Kündigungsrecht vor der Transaktion erreicht werden.
Bei einem Asset-Deal muss dagegen die Übernahme der Verträge mit den Vertragspartnern einzeln vereinbart werden, was häufig im Interesse des Käufers als auch des Verkäufers liegt, da letzterer andernfalls den Vertrag auf eigene Rechnung weiterzuführen hätte. Ob da alle Vertragspartner mitspielen, ist indes eine andere Frage, die den Asset-Deal komplexer macht.
Besonderheiten bei dem Kauf eines Shops aus einem Online-Marktplatzes
Bisweilen verfügen Shopbetreiber über keine eigene Plattform für den Vertrieb ihrer Produkte, sondern greifen auf Marktplätze wie Amazon, eBay oder Zalando zurück. Hierdurch profitieren die Shopbetreiber von dem hohen Ansehen der Kunden, welches die Plattformen genießen. Auch kann die Lagerung und der Versand der Ware über den Marktplatzbetreiber abgewickelt werden.
Die Marktplatzbetreiber schränken aber die Möglichkeit bestehende Shops zu übertragen in ihren Marktplatz-AGB regelmäßig ein (so zum Beispiel eBay und Amazon). Im Fall von Amazon ist insbesondere die Zustimmung Amazons und der Abschluss eines separaten Übertragungsvertrages erforderlich.
Legal Due Diligence
Im Rahmen einer Legal Due Diligence bewerten wir eingehend die rechtlichen Risiken, die mit dem Erwerb eines Shops verbunden sind:
- Viele Shops sind abmahngefährdet, weil sie Anforderungen aus dem Verbraucherschutz- oder Wettbewerbsrecht nicht oder nur unzureichend umgesetzt haben.
- Mit Erwerb des Shops haftet der Erwerber auch für fehlerhafte Angaben. Es drohen ggf. Abmahnungen.
- Wichtig ist auch herauszufinden, ob in der Vergangenheit Unterlassungserklärungen abgegeben wurden. Hier drohen teure Vertragsstrafen, wenn – unbewusst – gegen eine entsprechende Erklärung verstoßen wird.
- Datenschutzverstöße können drakonische Bußgelder zur Folge haben.
- Die Rechtslage ist dynamisch, die Details ergeen sich zum Teil erst durch Gerichtsurteile.
- Unwirksame AGB führen zudem dazu, dass an die Stelle der nichtigen Klausel die meist für Unternehmer ungünstigeren „Standardeinstellungen“ des BGB greifen, wodurch ungewollte Haftungsrisiken insbesondere im Bereich der Gewährleistung entstehen können.
Im Rahmen eines ausführlichen Websitechecks stellen wir sicher, dass der Shop im Einklang mit der aktuellen Rechtslage steht und machen konkrete Vorschläge für praxisgerechte und gesetzeskonforme Lösungen.
Sollten bereits Streitigkeiten – gerichtlicher oder (noch) außergerichtlicher Natur – zwischen dem Shopbetreiber und Dritten bestehen, empfiehlt sich eine Bewertung der
Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung und den damit verbundenen Kostenrisiken für den Käufer.
Datenschutzrechtliche Fragestellungen
Aus datenschutzrechtlicher Sicht stellt sich neben den Compliance-Fragen durch den Vorbetreiber auch die Frage der Zulässigkeit der Übertragung des Kundenstamms. Der
Kundenstamm ist für den Wert des Unternehmens entscheidend. Auch hier wird die Unterscheidung zwischen Asset- und Share-Deal relevant:
- Da bei einem Share-Deal das Unternehmer bestehen bleibt, kann der Erwerber die Daten in der gleichen Weise verarbeiten, wie dies auch durch den Vorbetreiber datenschutzrechtlich zulässig war. Insoweit muss in jedem Fall im Rahmen der Due Diligence Prüfung nachvollzogen werden, inwieweit die bestehenden Daten rechtmäßig erhoben und verarbeitet wurden. Dabei muss man sich insbesondere Einwilligungserklärungen anschauen und prüfen, ob diese wirksam sind.
- Handelt es sich dagegen um einen Asset-Deal, bei dem die Kundendaten als solche übertragen werden, gestaltet sich die Umsetzung komplizierter. Sofern – wie zumeist – keine ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen eingeholt werden soll, können die Daten an den Erwerber übertragen werden, wenn die Kunden vorab informiert werden und ihnen ein Widerspruchsrecht eingeräumt wird. Dies gilt nicht, wenn es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO handelt, wie zum Beispiel Gesundheitsdaten. Dies wird zum Beispiel bei dem Kauf einer Online-Apotheke relevant.
Wie wir helfen
und Verkauf von Online-Shops.