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Der BGH bekräftigte in einem Beschluss im Oktober 2023 (Az. II ZB 3/23) seine bisherige Rechtsprechung, dass die DSGVO einem Auskunftsersuchen eines Gesellschafters, mit dem Name, Anschrift und Beteiligungshöhe der übrigen Gesellschafter:innen ermittelt werden sollen, nicht entgegensteht.

Die Klägerin, eine Zweitmarktfondsgesellschaft, hatte von der Beklagten Auskunft über persönliche Daten und Beteiligungshöhen der Treugeberkommanditisten der Fondsgesellschaft verlangt. Das Amtsgericht hatte die Beklagte zur Auskunft verurteilt und die Berufung der Beklagten wurde als unzulässig verworfen.

 

Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde war unzulässig, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung habe noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei. Die Rechtsbeschwerde machte geltend, dass das Auskunftsrecht angesichts der Absicht der Klägerin, Kaufangebote für Anteile der Mitgesellschafter vorzubereiten, missbräuchlich sei. Das Berufungsgericht sah jedoch keinen Missbrauch und betonte, dass die Datenschutzgrundverordnung dem Auskunftsersuchen nicht entgegenstehe.

Auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs muss nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung, wer sich an einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft, insbesondere in Form einer Publikumsgesellschaft beteiligt, damit rechnen, dass neben seinen Daten auch seine Beteiligungshöhe an seine Mitgesellschafter bzw. diesen gleichgestellten Mittreugebern mitgeteilt wird. Aufgrund des durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnisses ist es ein unentziehbares mitgliedschaftliches Recht des Gesellschafters, die Beteiligungshöhe seiner Mitgesellschafter zu erfahren. Zwar bezogen sich die bisherigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ausdrücklich nur auf die Kenntnis der Mitgesellschafter, d.h. deren Namen und Anschriften.

Ein solches Auskunftsbegehren stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung oder Machtmissbrauch dar – und zwar selbst dann nicht, wenn diese Informationen dazu verwendet werden, diesen Gesellschafter:innen Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten.

Aus der Begründung des Auskunftsrechts durch den Bundesgerichtshof ergibt sich aber mit hinreichender Klarheit, dass auch die Mitteilung der Beteiligungshöhe datenschutzrechtlich zulässig ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Stimmkraft einzelner Gesellschafter:innen bei Mehrheitsentscheidungen von dem jeweils gezeichneten Kapital abhängt. Die Stimm- und damit auch die Machtverhältnisse sind entscheidend für die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte, insbesondere bei der Fassung von Mehrheitsentscheidungen.

Eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage verneinte der BGH ebenfalls. Es sei bereits geklärt, dass ein Auskunftsersuchen, das auch dem Ziel dient, Mitgesellschaftern Kaufangebote zu unterbreiten, keine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Die Rechtsprechung betonte, dass ein legitimes Interesse bestehe, den Einfluss auf die Gesellschaft durch den Erwerb weiterer Anteile zu vergrößern. Es sei nicht erforderlich, die Auskunftsansprüche über einen Informationstreuhänder zu erfüllen, insbesondere weil sämtliche Gesellschfter:innen Vertragspartner:innen eines Gesellschaftsvertrags sind.