Datenschutz in der GmbH-Praxis – Diligences, Deals und anstrengende Gesellschafter
Lesen Sie jetzt den neuen Artikel von Dr. Martin Schirmbacher und Corinna Grasmück in der GmbHR.

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Das am 10.06.2021 vom Bundestag verabschiedete Transparenzregister und Finanzinformationsgesetz (TraFinG Gw) ist bereits am 01.08.2021 in Kraft getreten. Seitdem hat sich gezeigt: Gravierendste und damit praxisrelevanteste Änderung ist das Entfallen der Mitteilungsfiktion (§ 20 Abs. 2 GwG a.F.), nach der Unternehmen nach altem Recht nicht meldepflichtig waren, soweit sich die notwendigen Informationen aus anderen öffentlichen Registern – wie etwa dem Handelsregister – ergaben.
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Abschließend erkennt das Gericht die Einschränkungen der Aktionärsrechte als gravierend an, jedoch überwiegen in der jetzigen Situation der „Infektionsschutz der Aktionäre sowie der gesamten Zivilgesellschaft.“
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Deutschland: Jemand, der ein Geschäftsgeheimnis – hier eine Kundenliste des ehemaligen Arbeitgebers - verwendet, um den Inhaber zur Begleichung von offenen Forderungen zu bewegen, nutzt es im Sinne des § 2 Nr. 3 GeschGehG mittelbar.
Schließt das deutsche Gesetz alle bisherigen offenen Regelungslücken? Ist die gesetzliche Definition des Geschäftsgeheimnisses bereits klar genug? Ist ein effektiver Geheimnisschutz in gerichtlichen Verfahren jetzt möglich?
Im Rahmen des Maßnahmenplans zur Erholung nach COVID-19 ermöglicht die Europäische Union auch Förderungen für die Anmeldung von geistigem Eigentum.
Berlin: Ein Gesellschaftsbeschluss, der die Erteilung einer Auskunft von der Zustimmung der betroffenen Gesellschafter abhängig macht, ist unwirksam. Die Datenverarbeitung erfolgt zur Erfüllung des Gesellschaftsvertrags, eine Einwilligung ist daher nicht notwendig.
Das Thema der Drittstaatenübermittlung zählt seit Wegfall des Privacy-Shield zu den größten Herausforderungen, denen sich Unternehmen mit Blick auf Datenschutz-Compliance ausgesetzt sehen. Die Lösungsansätze reichen dabei von „alles Abschalten" bis „Kopf in den Sand".
Die Aussetzung der Insolvenzantragsfrist, die im Zuge der Corona-Pandemie beschlossen wurde, galt zunächst nur bis zum 30.09.2020.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für Clubnächte der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt. Sie sind steuerrechtlich so zu behandeln wie Konzerte.