Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz
Das OLG Stuttgart hat entschieden, wann Geheimhaltungsmaßnahmen angemessen sind. Es entschied, anhand objektiver Merkmale zu prüfen.

Das OLG Stuttgart hat entschieden, wann Geheimhaltungsmaßnahmen angemessen sind. Es entschied, anhand objektiver Merkmale zu prüfen.
Zum Abschluss des Jahres gibt es nochmals Auszeichnungen: Unsere Kollegen Martin Schirmbacher und Robert Golz zählen zu den Top 100 WirtschaftsanwältInnen im Kanzleimonitor. Herzlichen Glückwunsch!
In dieser Folge geht es u.a. um den kommerziellen Ticketzweitmarkt, Corona und Sport, den Spielbetrieb in der Regionalliga Südwest, Schadensersatz für Brutales Foulspiel und Spielergewerkschaften im Profifußball
Influencer Marketing hat sich für viele Unternehmen zu einem der wichtigsten Marketing-Tools entwickelt, um den Absatz von Produkten und Serviceangeboten zu fördern. Wann muss man die Beiträge als Werbung kennzeichnen?
Nur kleine Änderungen, aber eine Angleichung an die Rechtsprechung; mit sieben neuen Rechtsmissbrauchstatbeständen...
Die Relevanz von Bewertungen im Internet ist kaum zu überschätzen. Die Sektoruntersuchung des Bundeskartellamtes ist entsprechend aufschlussreich und bietet großes Diskussionspotenzial.
Der Anbieter des Online-Shops ist nicht entpflichtet, Anforderungen aus dem Daten- und Verbraucherschutzrecht zu beachten. Auch stellen sich urheber- und wettbewerbsrechtlichen Fragen.
Mehr als ¼ aller Onlinehändler wurde bereits abgemahnt: Schnell die Unterlassungserklärung abgeben und die teilweise überschaubaren Gebühren bezahlen oder sich wehren und weitere Kosten produzieren?
Das GeschGehG definiert erstmalig des Geschäftsgeheimnis. Schutz besteht nur, wenn der Inhaber aktiv „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ trifft.
Was sind die Voraussetzungen für eine Meldepflicht nach Art. 33 DSGVO? Können wir nicht einfach unabhängig von einer Pflicht eine Meldung machen?
In Folge 8 von HÄRTING.fm ist unser Kollege Philipp Schröder-Ringe bei uns zu Gast und wir sprechen mit ihm über das Event-Business in Zeiten von Corona.
Es ist wettbewerbswidrig mit der Aussage zu werben, dass man Brillen gratis an Corona-Helden vergebe, stellt das OLG Stuttgart klar.