Bei Internet- und Festnetztarifverträge müssen die Mietkosten für den zusätzlich gebuchten Router in der Vertragszusammenfassung gelistet werden. Dies hat das OLG Köln im Urteil vom 10.01.2025 – 6 U 68/24 entschieden.
Hintergrund: Streit um Angebotspakete
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte kürzlich auf Unterlassung gegen die Telekom Deutschland GmbH, da diese ihren Kunden unzureichende Vertragsinformationen zur Verfügung gestellt hätte. Das Unternehmen hatte im Rahmen des Bestellvorgangs von Internet- und Festnetztarifen auch Mietrouter angeboten. Bei Annahme des Gesamtangebots führte die Telekom jedoch die monatliche Mietpreise für den Router nicht in der Vertragszusammenfassung auf.
Das erstinstanzlich angerufene LG Köln sah darin einen Verstoß gegen die Marktverhaltensregel des § 54 Abs. 3 S. 1 TKG. Dieser schreibt vor, dass Verbrauchern vor Abgabe einer Vertragserklärung eine Vertragszusammenfassung nach einem durch EU-Recht vorgegebenen Muster zur Verfügung gestellt wird. Das Gericht sah zwischen der Bestellung eines Tarifs und eines Routers einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang, sodass sich diese Vorschrift auch auf die Vertragskonditionen der Routermiete bezögen.
Dem trat die Telekom entgegen. Tarif und Router seien zwei voneinander getrennte Produkte mit gleichfalls unterschiedlichen notwendigen Handlungen in einem gemeinsamen Bestellprozess. Beide Verträge könnten völlig unabhängig voneinander geschlossen werden. Der Verbraucher sei es gewohnt, bei Sammelbestellungen, etwa über Amazon, in einem Bestellprozess Verträge mit verschiedenen Verkäufern einzugehen.
Entscheidung des OLG Köln
Das OLG Köln sieht die Berufung der Telekom dennoch als unbegründet an und gestand der Verbraucherzentrale ihren Unterlassungsanspruch zu. Aus § 66 Abs. 1 TKG folge, dass bei Dienst- und Endgerätepaketen, wie dem streitgegenständlichen, die Informationspflichten für alle Elemente des Pakets gelte. In der Literatur bestehe überdies Einigkeit darüber, dass Tarife über Internetzugänge in Kombination mit Mietverträgen für Router ein solches Paket darstellen könnten. Entscheidend dafür sei, ein zeitgleicher Abschluss beider Verträge und ein enger Zusammenhang zwischen ihnen.
Unerheblich sei die Unterschiedlichkeit beider Verträge, denn § 66 Abs. 1 TKG setze eine solche gerade voraus. Die Bestellung eines originär unter § 54 Abs. 3 TKG fallenden Internet-Tarifs „infiziere“ die Bestellung der anderen Paketbestandteile gewissermaßen. Die Informationspflichten bestünden dann für das gesamte Paket.
Der notwendige enge zeitliche und räumliche Zusammenhang ergebe sich aus der Ausgestaltung des Bestellprozesses. Schon in der Tarifbestellung werde eine Router-Gutschrift in grüner Schrift als Vorteil der Internet-Tarife ausgelobt. Im Laufe der Tarifbestellung setze sich dieser Trend durch die Abfrage „Welche Router möchten Sie buchen?“ fort. Selbst wenn dort kein Router ausgewählt werde, zeige die Warenkorbzeile sodann eine Gutschrift für den Router an. Schließlich erscheine noch ein Pop-Up-Fenster, wenn Kunden den Bestellprozess ohne Auswahl eines Routers durchlaufen, das darauf hinweise, bei der Bündelung mit einem Router erhalte der Verbraucher ein besonders günstiges Angebot.
Die Auswahl des Routers füge sich damit bruchlos in den Bestellprozess ein. Die Beklagte habe Tarif und Router dadurch selbst in einen engen Zusammenhang miteinander gestellt. Es sei außerdem unerheblich, ob der Verbraucher sich durch die Gewöhnung an den Online-Handel bewusst ist, mit mehreren Vertragspartnern zu kontrahieren. Für die Frage einer engen Verknüpfung sei nicht relevant wie viele Verträge ein Verbraucher gleichzeitig schließe, sondern ob zwischen diesen ein engerer Zusammenhang besteht.
Fazit
Die §§ 54, 66 TKG schreiben der Telekombranche Mindeststandards für Transparenz vor, die darin bestehen, alle einzelnen Preisbestandteile der miteinander verwobenen Verträge gemeinsam in einer übersichtlichen Vertragszusammenfassung zu listen. In anderen Branchen wie z.B. der Reisebranche gelten vergleichbare Regeln. Allerdings besteht dort die zusätzliche und strengere Pflicht zur Angabe eines Gesamtpreises.