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Darf eine Verwertungsgesellschaft die Vergütungsansprüche von Urhebern schmälern, indem sie einen Anteil davon an Herausgeber und Förderungsfonds weitergibt? Diese Frage hat derzeit der BGH zu beantworten. Da dabei das Unionsrecht tangiert ist, legt dieser die Sache nun dem EuGH vor.

Problemaufriss

Die beklagte Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) ist ein Zusammenschluss von Autoren und Verlegern zur gemeinsamen Verwertung von Urheberrechten. Mit zahlreichen Autoren unterhält sie entsprechende Wahrnehmungsverträge, so auch mit dem Kläger. Er ist Autor wissenschaftlicher Werke und hat sich außerdem die Rechte eines Sachbuchautors abtreten lassen.

Nach den Bestimmungen ihrer Satzung beteiligt die VG Wort sowohl Herausgeber, als auch den hauseigenen Förderungsfonds Wissenschaft an den Vergütungsansprüchen der Urheber. Was den Herausgebern und dem Förderungsfonds Wissenschaft gegeben wird, entgeht dabei den Rechtsinhabern.

Hiergegen wendet sich der Kläger aus eigenem und abgetretenem Recht. Er möchte, dass seine Anteile und die Anteile des mit ihm verbundenen Sachbuchautors nicht mehr durch die anderweitigen Abgaben geschmälert werden.

Vorverfahren

Vor dem LG München (42 O 13841/19) hatte er damit umfassend Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die gesetzlichen Vergütungsansprüche aus §§ 27, 54 ff. UrhG durch entsprechende Zahlungen zu mindern. Außerdem gab das Gericht dem Auskunftsverlangen des Klägers statt, um welchen Betrag seine Vergütung vermindert worden sei.

Hiergegen legte die Beklagte Berufung vor dem OLG München (29 U 7919/21) ein und hatte zumindest teilweise Erfolg. Denn wie sich herausstellte, war jedenfalls die Vergütung des Klägers nicht durch andere Verteilungen der Gelder vermindert, die des Sachbuchautors jedoch schon. Im Umfang seines abgetretenen Rechts blieb der Kläger daher auch vor dem OLG erfolgreich.

BGH und Vorlagefrage

Vor dem BGH (I ZR 135/23) möchte die Beklagte nun die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Der BGH hat das Verfahren indes ausgesetzt und dem EuGH zwei Fragen vorgelegt.

Mit seiner ersten Frage möchte der BGH wissen, ob die herrschende Ausschüttungspraxis der VG Wort mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Derzeit sieht § 32 Abs. 1 VGG vor, dass Verwertungsgesellschaften kulturell bedeutende Werke und Leistungen fördern sollen. Dies habe zur Folge, dass auch Empfänger gefördert würden, die nicht zum Kreis der Rechtsinhaber gehörten und umgekehrt, dass Rechtsinhaber ggf. einen Teil ihrer Vergütungsansprüche verlören.

Für den Fall, dass der EuGH die Erbringung von Förderungsleistungen nur dann als unionsrechtskonform ansieht, wenn diese ausschließlich gegenüber Rechtsinhabern erfolgt, möchte der BGH außerdem wissen, welche Verbindung zwischen Rechtsinhaber und Verwertungsgesellschaft bestehen muss. Dem BGH geht es darum, ob der Rechtsinhaber einen gegenwärtigen Vergütungsanspruch innehaben muss, um Förderungsleistungen erhalten zu können. Denkbar wäre nämlich auch, dass eine Förderung schon bei bloßer Inhaberschaft eines Urheberrechts möglich wäre, auch wenn dieses gegenwärtig nicht zu vergüten ist. Ferner möchte der BGH auch in Erfahrung bringen, ob der Rechtsinhaber für die Förderung einen Wahrnehmungsvertrag mit der Verwertungsgesellschaft haben muss.