Zur Zulässigkeit einer Berichterstattung über den Besuch eines Geistlichen im Privathaus einer prominenten Person. (Leitsatz des Gerichts)
Der Kläger, ein mehrfacher Formel-1-Weltmeister, der nach einem schweren Skiunfall Ende 2023 öffentlich persönlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, hatte die Beklagte, die Zeitschrift „FREIZEIT REVUE“, wegen Teilen einer Presseberichterstattung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Anlass der Berichterstattung war der Besuch eines hohen kirchlichen Würdenträgers beim Kläger im Jahr 2016. Das LG Köln (GRUR-RS 2019, 66198) hatte die Beklagte wegen Eingriffs in das Persönlichkeitsrechts des Klägers verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen:
„Bevor sich der Geistliche verabschiedete, zeichnete er mit dem Daumen noch ein Kreuzzeichen auf S[…]s Stirn“.
Das OLG Köln hatte die Berufung gegen das Urteil zurückgewiesen. Die Beklagte habe der Öffentlichkeit einen Einblick in Vorgänge aus dem privaten Rückzugsort des Klägers gegeben („schützende Nest“), die dieser mit der Öffentlichkeit so nicht habe teilen wollen, ohne hierbei eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse erörtert zu haben.