Ein Werbefoto kann trotz klarer Fotografenleistung eine Miturheberschaft der Art Direction begründen: Kein Motivschutz, aber Arrangement-Schutz. Das LG Köln zeigt zugleich den praxisrelevanten Kernpunkt: Detaillierte Briefings, Skizzen und Regie können die Rechteverhältnisse kippen – und machen Portfolio-/Referenznutzung ohne saubere Vertragsklauseln schnell streitanfällig.
Kurzüberblick: Sachverhalt
Ein Berufsfotograf erstellte im Auftrag einer Großkundin (ehemaliger Hauptsponsor eines Profivereins) ein Werbefoto für eine Kampagne. Die Beklagten, zwei Kreative und Gesellschafter einer Agentur, die als GbR ebenfalls verklagt wurde, hatten zuvor ein detailliertes Fotobriefing mit Skizzen und konkreten motivprägenden Vorgaben erarbeitet. Mit dieser Vorarbeit und entsprechender Anweisung durch die Fotobriefings erstellte der Kläger sodann die Fotografie. Dabei waren die beiden Agenturkreativen nicht weiter beteiligt. Das finale Anzeigenmotiv erschien sodann insbesondere auf einer Webseite der Beklagten als Referenz für ihre Leistung. Auch der Kläger hatte das Foto als Referenzwerbung auf seiner Webseite verwendet. Der Kläger mahnte die Beklagten daraufhin ab, verlangte Auskunft sowie fiktive Lizenzgebühren (5.000 Euro) und Abmahnkosten.
Das Landgericht Köln (Urteil v. 12.11.2025 – 14 O 5/23) wies die Klage im Ergebnis als unbegründet ab.
Kernaussagen des Gerichts
-
Zwischen den beiden Agenturkreativen und dem Fotografen besteht eine Miturheberschaft an dem Foto aufgrund des arrangierten Motivs
- Bei einer inszenierten, gestellten Szene kann eine Miturheberschaft nach § 8 Abs. 1 UrhG zwischen Fotograf und den Gestaltern des motivprägenden Arrangements bestehen, wenn sich die Beiträge nicht gesondert verwerten lassen. Das Gericht sah die Agenturkreativen als Miturheber an, weil ihre Skizzen und Vorgaben den prägenden Aussagegehalt und die Szenerie des Werks vorstrukturiert hatten; der Fotograf realisierte das Lichtbildwerk auf dieser Grundlage. Die Schöpfung eines Arrangements kann Anlass geben, eine Miturheberschaft einem Lichtbildwerk anzunehmen, soweit die Schöpfung dieses Arrangements an sich schutzfähig ist. Das bejahte das Gericht vorliegend
-
Referenz-/Portfolionutzung durch Miturheber
- Unter Miturhebern darf die Einwilligung zur Verwertung nicht wider Treu und Glauben verweigert werden (§ 8 Abs. 2 S. 2 UrhG). Die konkrete – nicht unmittelbar kommerzialisierende – Nutzung als Referenz im eigenen Portfolio ist im Verhältnis der Miturheber grundsätzlich hinzunehmen; der Fotograf durfte die Referenznutzung der anderen auch deshalb nicht untersagen, weil er selbst das Motiv als Referenz nutzte.
Passivlegitimation
- Unter Miturhebern darf die Einwilligung zur Verwertung nicht wider Treu und Glauben verweigert werden (§ 8 Abs. 2 S. 2 UrhG). Die konkrete – nicht unmittelbar kommerzialisierende – Nutzung als Referenz im eigenen Portfolio ist im Verhältnis der Miturheber grundsätzlich hinzunehmen; der Fotograf durfte die Referenznutzung der anderen auch deshalb nicht untersagen, weil er selbst das Motiv als Referenz nutzte.
Praxishinweis
-
Vertragsklarheit zur Miturheberschaft
- Kreativprojekte mit inszenierten Szenen sollten Rollen und Beiträge transparent dokumentieren (Briefings, Skizzen, Regie-/Art-Direction-Leistungen) und die Miturheberstellung – falls gewollt – vertraglich adressieren. Das Urteil zeigt, dass detaillierte, motivprägende Vorgaben Miturheberschaft begründen können.
-
Portfolio-/Referenzklauseln
- Miturheber sollten die Portfolionutzung wechselseitig regeln (Umfang, Medien, Benennung, etwaige Sperrfristen). Ohne expliziten Ausschluss kann die Einwilligung zur Referenznutzung innerhalb der Miturhebergemeinschaft nach § 8 Abs. 2 S. 2 UrhG nicht treuwidrig verweigert werden.
-
Eigenwerbung von Dienstleistern
- Auch außerhalb von Miturheberschaftskonstellationen sind Referenznutzungen (z.B. Screenshots realisierter Projekte; Fotos) branchenüblich und können von einer konkludenten Einwilligung gedeckt sein. Gleichwohl empfiehlt sich eine ausdrückliche vertragliche Regelung auch zum Umfang einer etwaigen Nutzung von Logos (Marken) des Vertragspartners. Grundsätzlich gilt zudem, dass im Rahmen einer ausschließlichen Einräumung der Nutzungsrechte, der Urheber sich die Nutzung für eigene Referenzzwecke ausdrücklich vorbehalten muss.