BGH zum lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz bei Produktverpackungen
Deutschland: Mitbewerber sind vor Nachahmungen lauterkeitsrechtlich durch § 4 Nr. 3 UWG geschützt. Dort ist geregelt, dass derjenige unlauter handelt, der Waren bzw. Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren/Dienstleistungen seines Mitbewerbers sind, wenn er bspw. dadurch eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt...
