Schauspiel ist wesentliche Voraussetzung für „Großes Recht“
Konzertveranstalter siegt mit IP Team von HÄRTING vor dem OLG München

Konzertveranstalter siegt mit IP Team von HÄRTING vor dem OLG München
Kaum ist so etwas wie das Metaverse in aller Munde, sind wir Juristen zur Stelle, um mit dem rechtlichen Einsortieren zu beginnen. Was droht uns, was gibt es zu regeln, was ist bereits geregelt? In einer 5-teiligen Beitragsreihe (GRUR-Prax Heft Nr. 16-17 bis 21) werden rechtliche Gesichtspunkte aus den Bereichen des Marken- und des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Datenschutzrechts vorgestellt, die im Metaverse/Web 3.0 bereits jetzt relevant sind oder es noch werden. Zum Auftakt beginnen wir mit einem Überblicksbeitrag.
Das Schweizer Forum für Kommunikationsrecht (SF-FS)) nimmt den halbrunden Geburtstag der DSGVO zum Anlass, einen Blick nicht nur zurück, sondern auch in die Zukunft zu werfen.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, ob es sich bei der Darstellung einer lebenden Person durch einen Schauspieler um ein Bildnis eben jener dargestellten Person im Sinne des Kunsturhebergesetzes (KUG) handelt und ihr daher ein Unterlassungsanspruch aus ihrem Recht am eigenen Bild zustehen könnte.