Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Name der bekannten James-Bond-Filmfigur „Miss Moneypenny“ keinen Werktitelschutz genießt (Urteil vom 4. Dezember 2025 – I ZR 219/24). Das bedeutet: Dritte dürfen die Bezeichnung „Moneypenny“ für eigene Dienstleistungen verwenden, ohne gegen Rechte aus dem Werktitelschutz zu verstoßen.
Hintergrund des Falls
Im konkreten Fall hatte die Klägerin als Rechteinhaberin der James-Bond-Filme Ansprüche geltend gemacht, weil ein Unternehmen den Namen „MONEYPENNY“ zur Werbung für Sekretariatsdienste nutzte. Die Klägerin sah darin eine Verletzung des sogenannten Werktitelschutzes am Namen der Filmfigur und forderte unter anderem Unterlassung und Schadensersatz.
Was ist Werktitelschutz?
Werktitelschutz schützt nach dem Markengesetz die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Werken, wie etwa Bücher, Filme oder Musikstücke. Geschützt wird dabei nicht der Inhalt des Werks selbst, sondern dessen Name – also der Titel. In besonderen Fällen kann auch der Name einer fiktiven Figur schutzfähig sein, allerdings nur dann, wenn sie eine eigenständige Bekanntheit und Individualität jenseits des Gesamtwerks besitzt.
Die Begründung des BGH
Der BGH hat klargestellt, dass für den Namen einer Filmfigur nur dann Werktitelschutz in Betracht kommt, wenn die Figur eigenständig, von den Filmen losgelöst wahrgenommen wird und eine unverwechselbare Charakteristik aufweist. Bei „Miss Moneypenny“ fehlt es nach Ansicht des Gerichts an der nötigen Eigenständigkeit und Individualität. Die Figur wird nicht mit einer eigenständigen Persönlichkeit assoziiert, sondern bleibt eng an das Bond-Universum gebunden und ist nicht markant genug ausgestaltet.
Fazit
Der Name „Miss Moneypenny“ bleibt damit frei verwendbar für andere Unternehmen, solange keine anderen Schutzrechte (wie Markenrechte) entgegenstehen. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass Werktitelschutz hohe Anforderungen an die Eigenständigkeit und Bekanntheit einer Figur stellt. Im Übrigen ist der Werktitelschutz – anders als das Urheberrecht, das bei ausreichend individueller Ausgestaltung einer Figur grundsätzlich auch an Filmfiguren denkbar ist (wie etwa „Pippi Langstrumpf“) – immer nur den Titel in Bezug auf das zugrundeliegende Werk schützt. Der Schutzbereich ist also eng und bezieht sich nicht losgelöst auf den Namen der Figur. Daher erscheint es bereits grundsätzlich fraglich, ob ein Werktitelschutz die Nutzung der Bezeichnung „Moneypenny“ für Sekretariatsdienste überhaupt hätte verhindern können.
Auch das Urheberrecht gewährt nur dann Schutz für eine Figur, wenn deren Charakter der schöpferischen Phantasie des Urhebers entspringt, ausreichend individuell ausgestaltet ist und eine charakteristische, unverwechselbare Persönlichkeit auch außerhalb der konkreten Geschichte aufweist. Angesichts der vom BGH festgestellten fehlenden Individualität und Eigenständigkeit hätte die Figur „Miss Moneypenny“ wohl auch die strengen Voraussetzungen des Urheberrechts nicht erfüllt.