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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verdeutlicht in seinem Urteil vom 28. Juli 2016 (C-191/15) die Anforderungen an die Rechtswahlklausel von Online-Händler auf welchen das EU-Recht anwendbar ist:

AGB müssen den Konsumenten («Verbraucher») ausdrücklich auf den Vorrang des für ihn potentiell günstigeren Rechts seines Wohnsitzlandes hinweisen.

Die Datenverarbeitung persönlicher Daten durch Unternehmen, die in mehreren EU-Mitgliedstaaten ihre Niederlassungen haben, ist dem Recht des Mitgliedstaates unterstellt, in welchem das Unternehmen seine kaufmännische Tätigkeit ausrichtet.

Quellen: