Sachverhalt
Auf Antrag der Berliner Anwaltskanzlei Lubberger Lehment hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) jüngst die Löschung mehrerer Wort- und Bildmarken, die der Partei Alternative für Deutschland (AfD) gehören, angeordnet. Die Marken schützten u.a. das Parteilogo
und das Kürzel „AfD“ für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen im gesamten EU-Raum. Grund des Löschungsbegehrens war, dass die AfD die Marken über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht ernsthaft im Sinne der Unionsmarkenverordnung genutzt habe. Die AfD verliert damit auf EU-Ebene den Markenschutz für diese Zeichen und für sämtliche eingetragenen Waren und Dienstleistungen, vorausgesetzt die Entscheidung wird rechtskräftig. Die AfD hat zudem offenbar bestätigt, dass gegen sieben ihrer deutschen Marken Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anhängig sind, über die möglicherweise im nächsten Jahr entschieden wird.
Strenge Anforderungen: Was zählt als ernsthafte Benutzung?
Laut Unionsmarkenverordnung, ebenso aber geregelt in nahezu allen Markenrechtsordnungen auf der Welt, gibt es zwar keine explizite Benutzungspflicht für angemeldete Marken, aber eine längere Nichtnutzung kann ein Löschungsverfahren in Gang setzten und zum Verfall der Marke führen. Denn laut Art. 58 Abs. 1 lit. a UMV sind Dritte berechtigt, ein Löschungsverfahren gegen eine Unionsmarke einzuleiten, wenn diese innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht oder nicht ernsthaft im geschäftlichen Verkehr für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen benutzt wurde. Dies bedeutet, dass die Marke nicht nur hinter verschlossenen Türen oder symbolisch, sondern öffentlich und marktgerichtet als Herkunftshinweis benutzt werden muss. Eingetragene aber nicht benutzte Marken hindern andere daran, solche Marken selbst im geschäftlichen Verkehr zu nutzen. Das wollte der Gesetzgeber mit der Löschungsmöglichkeit solcher Karteileichen verhindern.
Die Beweislast für die Benutzung liegt immer beim Markeninhaber
Im Verfallsverfahren nach Nichtbenutzung trifft die volle Beweislast immer die Markeninhaber. Sie müssen nachweisen, dass die Marke innerhalb des relevanten Zeitraums ernsthaft und zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt wurde. Dabei müssen die Kriterien Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung kumulativ und substantiiert dargelegt werden. Die Antragsteller müssen nicht das Gegenteil beweisen, sondern lediglich plausible Zweifel am Nachweis aufzeigen.
Entscheidung des EUIPO: Die Marke bleibt im Parteien-Kosmos
Das EUIPO betonte in den mehreren Verfahren (u.a. Nr. C 62093 gegen die Unions-Wortmarke AfD, EM 11 742 467 und C 62 092 gegen die Unions-Bildmarke EM 16 423 063) , dass die von der AfD eingereichten Unterlagen lediglich eine parteiinterne Verwendung der Marken dokumentieren. Bestellungen, Rechnungen sowie die Art der Produkte (Flyer, Kugelschreiber, Aufkleber, typische Werbeartikel) legten nahe, dass die Waren und Dienstleistungen vor allem für Gebietsverbände, Fraktionen und Parteigremien bestimmt waren. Die Rechnungsadressen, meist zu Parteigliederungen gehörend, sowie die hohe Stückzahl entsprechender Bestellungen stützen diesen Befund weiter. Auch die Online-Veröffentlichungen und -Dienste konnten mangels nachvollziehbarer Abrufzahlen oder Belege für eine Nutzung außerhalb der Parteistrukturen nicht als markenmäßige Benutzung durch Außenstehende gewertet werden.
Gerade wegen der auch in Deutschland hohen Bekanntheit der Partei und ihres Kürzels erkennt der Durchschnittsverbraucher darin typischerweise keine eindeutige wirtschaftliche Herkunftsangabe für Waren oder Dienstleistungen, sondern schlicht die politische Ausrichtung bzw. den Namen einer Partei. Der Markenschutz setzt aber voraus, dass die Marke im geschäftlichen Verkehr als Produktkennzeichen dient, was hier nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
Nach der Entscheidung des EUIPO steht der AfD der Rechtsweg der Beschwerde offen. Im Falle der Wort-/Bildmarke ist die Beschwerde bereits eingelegt worden.
Häufiges Problem der Nichtbenutzung birgt schwere Folgen für Markeninhaber
Die Nichtbenutzung von Marken ist ein ernstzunehmendes Risiko für alle Markeninhaber. Meist wirkt sich das Versäumnis der ausreichenden Benutzung erst dann aus, wenn Dritte aus der Marke angegriffen werden. Der Angegriffene kann dann ggf. die Nichtbenutzung als Verteidigungsmittel nutzen und sogar den Gegenangriff der Löschung starten.
Besonders wichtig ist zu betonen, dass nicht nur die Nichtbenutzung der Marke schädlich ist, sondern auch die Nutzung der Marke in einer Form, die von der eingetragenen Form abweicht (zB in Farbe oder Anordnung von Wort und Bild). Die Folgen können sehr unangenehm für Markeninhaber sein, weshalb eine gute Markenbenutzungsstrategie nebst Dokumentation von Benutzungsnachweisen essentiell ist.