Direkt zum Inhalt wechseln

Mit überzeugenden Gründen haben die Landessozialgerichte Hessen (Urt. v. 19.9.2025 – L 9 U 65/23) und Baden-Württemberg (Urt. v. 21.1.2025 – L 9 U 3318/23) mit ihren Entscheidungen im vergangenen Jahr neue Weichen gestellt und den Sozialversicherungsschutz für Nachwuchsspieler im Fußball gestärkt.

Worum geht’s?

In beiden Fällen klagte ein sich während eines Fußballspiels verletzender Nachwuchsspieler, der mit einem Profiverein einen sog. „Fördervertrag“ im Sinne der DFB-Regularien abgeschlossen hatte, gegen die ablehnende Entscheidung der gesetzlichen Unfallversicherung über die Anerkennung eines Versicherungsfalls.

Die Entscheidungen betreffen insofern eine praxisrelevante Kernfrage im professionellen Nachwuchsfußball: Wann ist ein Nachwuchsspieler nicht nur Vereinsmitglied, sondern Beschäftigter im Sinne des Sozialrechts – mit der Folge, dass Verletzungen als Arbeitsunfälle gelten?

Bewertung eines Fördervertrages – Auslegung der Gesamtumstände

Auch bei einem Fördervertrag gilt dabei für die Beurteilung der Frage, ob eine „Beschäftigung“ gem. § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegt, aus der gesetzlicher Versicherungsschutz nach § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII resultiert, der Grundsatz der Auslegung der Gesamtumstände, sodass die rechtliche Ausgestaltung eines Fördervertrages zwar ein wesentliches, aber kein abschließendes Kriterium für die vorzunehmende Einordnung bildet.

  • Typische Merkmale eines Arbeitsverhältnisses

    Bei den seitens der Gerichte geprüften Förderverträgen stellten diese folgende Anhaltspunkte als besonders indizierend für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses heraus:

    • die konkrete Eingliederung in die professionellen Strukturen eines NLZ
    • die Weisungsgebundenheit des Nachwuchsspielers (z.B. Tragen von Vereinskleidung)
    • die tatsächlichen Pflichten und Erwartungen (z.B. verbindliche Vorgaben zur Teilnahme an Veranstaltungen, Lehrgängen, Trainings und Spielen)
    • Urlaubsansprüche
    • Regelungen zur Arbeitsunfähigkeit
  • Vereinsmitglied oder Beschäftigungsverhältnis?

    Weiter unterscheiden die Gerichte richtigerweise zwischen

    • dem typischen Pflichtenkreis eines jeden Vereinsmitglieds im Amateur- und Breitensport (etwa Unterstützung bei der Herrichtung und Reinigung von Sportplätzen, Verkauf von Eintrittskarten oder der klassische „Balljunge“) und
    • den Pflichten eines professionell geförderten Nachwuchsspielers in einem auf Hochleistung ausgerichteten NLZ, das sich durch hierarchische Strukturen auszeichnet, in denen die minderjährigen Nachwuchsspieler organisatorisch eingegliedert und professionelle Leistungsanforderungen an sie gestellt werden.
  • Aufwandsentschädigung oder Arbeitsentgelt?

    Neben der Weisungsgebundenheit kommt auch der Frage nach der angemessenen Gegenleistung ein wichtiges Indiz bei der Einstufung als Beschäftigungsverhältnis zu. Im Falle von vergüteten Nachwuchsspielern stellt sich daher die Frage: Handelt es sich um bloße Aufwandsentschädigung – oder um Arbeitsentgelt?

    Die Gerichte berücksichtigen hierbei neben der Höhe der Vergütung oder deren Bezeichnung im Vertrag auch die weiteren wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, u.a. das eigene Interesse des Vereins an der Förderung professioneller Nachwuchsspieler:

    • Lizenzierungsvorgaben der Deutsche Fußball Liga: Pflicht zum Betrieb eines NLZ
    • sportlicher und wirtschaftlicher Mehrwert langfristig gebundener Talente
    • Schutzmechanismen der FIFA (Stichwort: Vertragsstabilität)
  • Altersgrenze – kein pauschaler Ausschluss

    Überzeugend legen die Gerichte des Weiteren dar, dass die verbandsrechtlichen Vorgaben (z. B. Lizenzspielberechtigung erst ab 16) jedenfalls nicht über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses entscheiden. Von Bedeutung kann u.a. das Jugendarbeitsschutzrecht sein: So enthält § 5 Abs.1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) ein grundsätzliches Verbot der Kinderarbeit, das gemäß § 2 Abs. 2, 3 JArbSchG auch für Jugendliche ab 15 Jahre gilt, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Da Regelungen zur Vollzeitschulpflicht Ländersache sind, wären hier auch Szenarien denkbar, in denen ein Nachwuchsspieler den Status aus Beschäftigter verliert, wenn er in das NLZ eines anderen Bundeslandes wechselt. Wichtig dabei ist allerdings, dass nach Ansicht des LSG Hessen auch ein möglicher Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz keinen Verlust des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes zur Folge. Diese Frage könnte vor dem Bundessozialgericht allerdings nochmal neu gestellt werden.

Fazit und Ausblick

Die Entscheidungen der Landessozialgerichte verdeutlichen, dass Förderverträge im Nachwuchsleistungsbereich sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich keiner Sonderbehandlung unterliegen. Maßgeblich ist neben der Ausgestaltung des Vertrages an sich auch dessen praktische Durchführung und einschlägige verbandsseitige Regelungen.
Dabei gilt: Je stärker ein minderjähriger Spieler in die professionellen Strukturen eines Nachwuchsleistungszentrums eingegliedert ist, je verbindlicher die Leistungsanforderungen ausgestaltet sind und je deutlicher ein wirtschaftliches Interesse des Vereins an der sportlichen Entwicklung besteht, desto eher spricht dies für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses.

Mit bundesweit 58 Nachwuchsleistungszentren betreffen die Entscheidungen eine erhebliche Zahl junger Spieler – und potenziell auch andere Sportarten mit professionellen Nachwuchsstrukturen. Das hessisches Landessozialgericht hat die Revision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen – eine höchstrichterliche Klärung bleibt also spannend. Sollte die Entscheidung des LSG Hessen rechtskräftig werden, dann müssen Nachwuchsleistungszentren und Vereine ihre Förderverträge mit Nachwuchsspielern systematisch sozialversicherungsrechtlich überprüfen und – wo die tatsächliche Ausgestaltung auf ein Beschäftigungsverhältnis hindeutet – konsequent wie Arbeitsverhältnisse behandeln.