Die „Tribune de Genève“ Online-Zeitungen hat ihren Lesern Platz für einen eigenen Gratis-Blog angeboten. Werden dort persönlichkeitsverletzende Beiträge gepostet, kann die Online-Zeitung verantwortlich werden.
Wer ehrverletzende Inhalte aus von ihm gehosteten Blogs Portalen nicht entfernt, macht sich der Persönlichkeitsverletzung haftbar. Denn bei Persönlichkeitsverletzungen kann jeder belangt werden, der daran objektiv, auch wenn er nur sekundär bei der Schaffung oder Entwicklung der Verletzung mitgewirkt habe. Die Wahl darüber, wen er belangt obliegt beim der in seiner Persönlichkeit verletzten Person.
Die Pflicht zur Beseitigung rechtswidriger Blog-Einträge treffe damit neben dem Autor auch denjenigen, der entsprechende Möglichkeiten biete. Nebst der Beseitigungspflicht besteht auch eine Kostenübernahmepflicht für die Gerichtskosten. Für Schadenersatz oder Genugtuung ist hingegen ein fehlerhaftes Verhalten erforderlich. Dieses liegt nur dann nicht vor, wenn kein reaktiver Prozess beim Anbieter implementiert ist, persönlichkeitsverletztende Inhalte zu beseitigen.
Damit überbindet das Bundesgericht dem Gesetzgeber die Pflicht, auch bei der zivilrechtlichen Haftung wie bei der strafrechtlichen eine Kaskadenhaftung einzuführen. Damit spielt das Bundesgericht den Ball zurück an den Gesetzgeber, der bis anhin darauf verzichtet hatte, dieses Thema im Rahmen der „Netzwerkkriminalität“ zu regeln, obwohl im Rahmen des Berichtes der Expertenkommission „Netzwerkkriminalität“ im Jahre 2003 bereits darauf hingewiesen wurde.
Urteil des Bundesgerichts 5A–792/2011 vom 14. 1. 2013, abrufbar unter: polyreg.ch
Netzwerkkriminalität – siehe dazu das geschlossene Gesetzgeberdossier unter: bj.admin.ch