“This is not Gin” oder doch?
Der Streit um die Bezeichnung alkoholfreier oder veganer Alternativprodukte ist in vollem Gange. Lebensmittel dürfen gemäß Art. 9 Abs. 1 a) i. V. m. Art. 17 LMIV (EU) Nr. 1169/2011 nur dann frei bezeichnet werden, wenn für das spezielle Lebensmittel keine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung existiert. Dies ist beispielsweise bei Spirituosen oder Konfitüren bereits der Fall. Künftig könnten auch für Fleischersatzprodukte entsprechende Restriktionen gelten.